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1:0 für's Ehrenamt

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»Korruptionsbekämpfung«

Auskunft der Mandatsträger/innen gemäß Korruptionsbekämpfungsgesetz

Gemäß § 17 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) haben Ratsmitglieder, Bezirksvertretungsmitglieder und sachkundige Bürgerinnen und Bürger schriftlich Auskunft zu geben über

1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,

2. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen (vergleichbaren) Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,

3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereich in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,

4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,

5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.


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