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»Informationen zur VOB«

VOB: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Die VOB enthält Detailvorschriften für die Vergabe von Bauleistungen (Bauaufträge).
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.

Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten der ausgeschriebenen Leistung den sogenannten Schwellenwert von derzeit 4.845.000 € ohne Umsatzsteuer ist die Leistung europaweit auszuschreiben.

Liegen die Kosten unter dem Schwellenwert von 4.845.000€ wird grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben, so dass sich jede nationale Firma beteiligen kann.

Eine beschränkte Ausschreibung erfolgt bei Baumaßnahmen, bei denen in den städtischen Vergaberichtlinien festgelegte Wertgrenzen unterschritten werden. Die Wertgrenzen richten sich nach den Vorgaben des Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie und werden uneingeschränkt übernommen. Derzeit gültig ist der Erlass vom 3. Februar 2009 zur Beschleunigung von Investitionen im Vergaberecht in Verbindung mit dem Runderlass vom 2.12.2010 zur Verlängerung der dort genannten Wertgrenzen. Demnach kann bei Maßnahmen bis zu 1 Mio € eine beschränkte Ausschreibung erfolgen. Bei einem beschränkten Verfahren werden von der Stadt Bewerber ausgewählt und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.

Eine freihändige Vergabe ist möglich bei Baumaßnahmen nach VOB, deren geschätzte Auftragssumme in der Regel unter 100.000 € liegt.


Ausschreibungen nach VOB

Weitere Informationen

Die Bewerbungs- und Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Leverkusen gelten bei jeder Ausschreibung sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.

Bewerbungsbedingungen nach VOB
Zusätzliche Vertragsbedingungen nach VOB





Die gesamten Vergabevorschriften finden Sie auf den Internetseiten des Landes Nordrhein-Westfalen zum Öffentlichen Auftragswesen.


Die im Runderlass vom 3.2.2009 genannten Wertgrenzen (Konjunkturpaket II) sollten nur bis zum 31. Dezember 2010 Gültigkeit haben. Mit dem Runderlass vom 2.12.2010 wurde der Zeitraum für die erhöhten Wertgrenzen bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.