»Informationen zu VOL und VOF«
Übersicht
VOL: Verdingungsordnung für Leistungen
Die VOL enthält Detailvorschriften für die Vergabe von Liefer- und Deinstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen.
Lieferaufträge sind entgeltliche Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträge über Waren. Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge über die Erbringung von gewerblichen und freiberuflichen Dienstleistungen.
Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten der ausgeschriebenen Leistung einen Schwellenwert von derzeit 193.000 € ohne Umsatzsteuer ist die Leistung europaweit auszuschreiben.
Für zeitlich limiterte Liefer- und Dienstleistungsaufträge erfolgt die Schätzung des Auftragswertes unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vertragslaufzeit nach einer besonderen Regelung gemäß § 3 Vergabeverordnung.
Liegen die Kosten unter dem Schwellenwert von 193.000 € erfolgt grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung.
Ein beschränktes Ausschreibungsverfahren wird in der Regel bei einem Auftragswert zwischen 30.000 € und 75 000 € durchgeführt. Dabei werden von der Stadt geeignete Bewerber ausgewählt und zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert.
Eine freihändige Vergabe ist bis zu einer geschätzten Auftragssumme von 30 000 € möglich.
VOF: Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
Die VOF enthält Detailvorschriften für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen.
Freiberufliche Leistungen sind Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettweberb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden.
Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten der ausgeschriebenen Leistung den Schwellenwert von derzeit 193.000 € ist die Leistung europaweit auszuschreiben.
Die Ausschreibungen unterliegen dem Verhandlungsverfahren. Unterhalb der Grenzwerte werden freiberufliche Leistungen freihändig vergeben.
Rechtliche Grundlagen und Vertragsunterlagen
Die Bewerbungs- und Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Stadt Leverkusen gelten bei jeder Ausschreibung sofern in den Ausschreibungsunterlagen keine abweichenden Bedingungen schriftlich vereinbart wurden.
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