Washingtoner Artenschutzübereinkommen 
= CITES (convention on international trade in endangered species of wild fauna and flora) = WA
Es schützt
8.000 Tierarten und
40.000 Pflanzenarten.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen ist eine Vereinbarung über den internationalen Handel mit gefährdeten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Es besteht seit 1973 und wurde von der Bundesrepublik Deutschland 1976 ratifiziert. Mittlerweile sind über 110 Staaten dem Übereinkommen beigetreten.
Das WA wurde ins Leben gerufen, weil der Raubbau an der Natur - ihren Tier- und Pflanzenarten - aber auch ihren Lebensräumen erschreckende Ausmaße angenommen hatte. Eine bedeutende Ursache für den Artenschwund ist der weltweite Handel mit lebenden Tieren und Pflanzen und Produkten aus diesen. So ist beispielsweise der Bestand des Spitzmaulnashorns von 1960 bis 1990 von 100.000 auf nur noch 4.000 Exemplare zurückgegangen. Ursache ist die vermeintlich aphrodisische Wirkung, die dem Horn eines Nashorns nachgesagt wird. Auch soll es in der traditionellen chinesischen Medizin Wirkung besitzen. Auf dem Schwarzmarkt bringt das Nashorn eines Tieres einen Erlös von etwa 25.000,- €.
Das WA klassifiziert weltweit gefährdete Tier- und Pflanzenarten maßgeblich in 2 Schutzkategorien:
I = vom Aussterben bedrohte Arten
II = besonders geschützte Arten
Handel
Wildfänge der Schutzkategorie I dürfen nicht gehandelt werden.
Tiere der Schutzkategorie II nur mit Genehmigung.
Geschützt sind:
alle Affenarten,
viele Papageienarten,
alle Waranarten,
alle Riesenschlangenarten,
alle Landschildkrötenarten,
alle Baumsteigerfrösche
und zahlreiche andere Arten.
Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wird in der Bundesrepublik Deutschland durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 und das Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung umgesetzt.
Meldepflicht für geschützte Tierarten
Geschützte Wirbeltierarten müssen innerhalb von 4 Wochen mit Papieren (z.B. 'CITES'-Bescheinigung, Vermarktungsgenehmigung, Transportgenehmigung, Kaufbeleg) angemeldet werden. Exemplare für die keine Bescheinigung vorgelegt werden kann können eingezogen werden.
Meldeformular
Todfunde geschützter Tierarten
Tot aufgefundene Exemplare der besonders geschützten Arten dürfen nur aufgenommen und präpariert werden, wenn die Präparate für Zwecke der Forschung oder zur Lehre Verwendung finden. Die Verwendung für diese Zwecke muss bei oder unmittelbar nach der Naturentnahme feststehen.
Für besonders geschützte Exemplare, die den Vorschriften des Bundesjagdgesetzes unterliegen, ist zusätzlich eine Genehmigung des Jagdaufsichtsberechtigten erforderlich.
Für tot aufgefundene geschützte Exemplare, die auch den Bestimmungen des Jagdrechts unterliegen, besteht für den Jagdausübungsberechtigten ein Aneignungsrecht.
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