Rechtliche Grundlagen und Vorgaben des Straßenbaus

Abgesehen von Unterhaltungs- und Kanalbaumaßnahmen ist das Tiefbauamt nur in seltenen Fällen selbst Initiator von Straßenbaumaßnahmen. In der Regel liegen vorhergende Planungs- und Entscheidungsprozeße vor, die als Auslöser für straßenbauliche Arbeiten im Tiefbauamt dienen. In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind unter § 55 die einzelnen Leistungsphasen eines Straßenbauprojektes von der Vorplanung bis zur Fertigstellung dargestellt

Verkehrsentwicklungsplanung

Die vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr geförderten Verkehrsentwicklungspläne sollen die teilweise über 10 Jahre alten Generalvekehrspläne ablösen. Im Gegensatz zu den Generalverkehrspläne, die oftmals den Schwerpunkt auf den Individualverkehr legten und verkehrsnachfrageorientiert die Dimensionierung des Straßennetzes vorgaben, sollen Verkehrsentwicklungspläne den Vorrang für eine stadtverträgliche und umweltschonende Verkehrsabwicklung geben und stärker Bestands- als Neubau orientiert sein. Auf Grundlage dieser Verkehrsentwicklungspläne werden verkehrsplanerische und städtebauliche Einzelentscheidungen bezüglich Neu-, Aus- und Umbau von Straßen, Ausbau des Radverkehrssystems und des ÖPNV etc. abgeleitet und als separate Projekte planerisch und baulich ungesetzt.

 

Bauleitplanung

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bebauungsplan und der sich grundsätzlich daraus zu entwickelnde eigentliche Bebauungsplan. In einem Bebauungsplan werden u.a. auch die Verkehrsflächen ausgewiesen, die als Erschließung der Grundstücke dienen; d. h. durch die Genehmigung eines Bebauungsplans ergeben sich konkrete straßen- und kanalbaumäßige Projekte, deren Umsetzung entweder von der Stadt oder über einen Erschließungsträger abgewickelt werden.

 

Sonstige Vorgaben

Nicht immer lassen sich straßenbauliche Aktivitäten von langer Hand planen und über Verkehrsentwicklungsplan und Bauleitplanung ableiten. So werden z. B. in der jährlich tagenden Unfallkommission bestimmte Streckenbereiche oder Verkehrsknoten als Unfallbrennpunkte deklariert, deren Beseitigung u.U. kurzfristig straßenbauliche Maßnahmen nach sich ziehen kann.

Ebenso kann eine anstehende und dringend notwendige Kanalsanierung Anlaß sein, im Zuge dieser Arbeiten parallel Straßenplanung- und Bau zu betreiben.