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Hauptausschuss

1.     Der Hauptausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht

a)  dem Rat zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten oder durch Rats­be­schluss bzw. durch Gesetz einem Ausschuss oder den Bezirks­vertre­tungen zur Entscheidung unmittelbar übertragen worden sind

b)  zu den dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragenen Ge­schäften der Verwaltung gehören

c)   wegen der besonderen Bedeutung der Sache einen Ratsbeschluss erfor­dern

 

2.     Er entscheidet

a)  über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung, insbesondere über grundsätzliche Aufgaben der Stadtentwicklungsplanung.

Zu diesem Zweck hat der Oberbürgermeister/die Oberbürger­meiste­rin den Haupt­ausschuss und, soweit es sich um Aufgaben der Stadtentwicklungs­planung handelt, den Bau- und Planungsausschuss über solche Vorhaben zu un­ter­richten.

b)  bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Be­zirks­vertretungen und Ausschüssen über Zuständig­keiten im Einzelfall gem. § 37 Abs. 2 GO NW

c)   über die Benennung überbezirklicher Straßen und Plätze

d)  über die Stellungnahme der Stadt Leverkusen zu Auskiesungsanträgen im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren

e)  über grundsätzliche Aufgabenstellungen im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung

 

3.     Er stimmt die Arbeiten der anderen Ausschüsse aufeinander ab.

 

4.     Der Hauptausschuss ist außerdem als Fachausschuss zuständig für die Auf­gaben

-     des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke

-     des Frauenbüros

-     der städtischen Verwaltungsmodernisierung

Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke und des Frauenbüros, soweit nicht unter 1. eine andere Zuständigkeit begründet ist.

Gliederung