Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht
a) dem Rat zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten oder durch Ratsbeschluss bzw. durch Gesetz einem Ausschuss oder den Bezirksvertretungen zur Entscheidung unmittelbar übertragen worden sind
b) zu den dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragenen Geschäften der Verwaltung gehören
c) wegen der besonderen Bedeutung der Sache einen Ratsbeschluss erfordern
2. Er entscheidet
a) über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung, insbesondere über grundsätzliche Aufgaben der Stadtentwicklungsplanung.
Zu diesem Zweck hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Hauptausschuss und, soweit es sich um Aufgaben der Stadtentwicklungsplanung handelt, den Bau- und Planungsausschuss über solche Vorhaben zu unterrichten.
b) bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall gem. § 37 Abs. 2 GO NW
c) über die Benennung überbezirklicher Straßen und Plätze
d) über die Stellungnahme der Stadt Leverkusen zu Auskiesungsanträgen im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren
e) über grundsätzliche Aufgabenstellungen im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung
3. Er stimmt die Arbeiten der anderen Ausschüsse aufeinander ab.
4. Der Hauptausschuss ist außerdem als Fachausschuss zuständig für die Aufgaben
- des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke
- des Frauenbüros
- der städtischen Verwaltungsmodernisierung
Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke und des Frauenbüros, soweit nicht unter 1. eine andere Zuständigkeit begründet ist.
Gliederung
-
Politische Gremien
-
Ausschüsse
- Hauptausschuss
-
Ausschüsse



