LandeshundegesetzSymbol für eine Dienstleistung
Nach dem Landeshundegesetz gelten für die Halter aller Hunde bestimmte Pflichten.
Allgemeine Pflichten:
- Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
- In bestimmten Bereichen und bei bestimmten Anlässen gilt ein Anleingebot.
- Grundsätzlich ist es verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Besondere Vorschriften:
- Erlaubnispflicht für die Haltung von Hunden der Kategorien "gefährliche Hunde" und Hunde bestimmter Rassen" sowie deren Kreuzungen
- Anzeigepflicht für die Haltung großer Hunde
- Generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für "gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen"
- Möglichkeit der Befreiung von Maulkorb- und Leinenpflicht
- Sachkundenachweis für Halter aller Hunde (Ausnahme: kleine Hunde)
- Nachweispflicht für die Zuverlässigkeit des Halters durch ein Führungszeugnis
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
- Kennzeichnung des Hundes durch einen Mikrochip
Nähere Informationen zum Thema Landeshundegesetz können hier abgerufen werden.< body>



