Gewerbeangelegenheiten
Wer ein Gewerbe beginnt, wer den Inhalt seines Gewerbes ändert oder wer einen Gewerbebetrieb beendet, muss das der Gewerbemeldestelle beim Fachbereich Recht und Ordnung anzeigen.
Gewerbeanmeldung:
- bei Eröffnung eines neuen Gewerbebetriebes oder eines neuen Filialbetriebes
- der Betrieb aus einer anderen Gemeinde hierher verlegt werden soll
- wenn ein Gesellschafter in Ihre Personengesellschaft eintreten will
Gewerbeummeldung:
- der Gewerbebetrieb innerhalb des Stadtgebietes verlegt oder
- wenn der Betriebszweck oder die -tätigkeit verändert werden soll
Gewerbeabmeldung:
- der Gewerbebetrieb oder die Filiale geschlossen werden soll
- der Betrieb in eine andere Stadt verlegt werden soll, oder wenn
- ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft austritt
Anmeldung eines Einzelgewerbes:
Dieser Antrag betrifft Einzelpersonen, die in keinem Register wie z.B. dem Handelsregister eingetragen sind und die kein erlaubnispflichtiges Gewerbe wie z.B. den Verkauf von Kraftfahrzeugen ausüben.
Benötigt werden:
- Personalausweis
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ausländern: gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen)
- Nachweis über Eintrag bei der Handwerkskammer (bei handwerklichen Tätigkeiten)
- Mietvertrag
- evtl. Vollmacht
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als drei Monate zurückliegen, wird ein Verwarngeld erhoben. Liegt die Aufnahme der Tätigkeit mehr als sechs Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Grundsätzlich ist ein persönliches Gespräch mit der Gewerbemeldestelle erforderlich. Das Gespräch kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und zusätzlich der Pass oder der Personalausweis des Vertreters sind vorzulegen.
Anmeldung von Handelsregisterfirmen:
Handelsregisterfirmen müssen vor der Anmeldung eines Gewerbes in das Handelsregister eingetragen werden. Es kann aber auch der Notarvertag vorgelegt werden.
Benötigt werden dann für die Anmeldung des Gewerbes:
- Auszug aus dem Handelsregister (bei Personengesellschaften, z.B. OHG, KG, eingetragener Kaufmann; ist der Handelsregistereintrag noch nicht vorhanden, genügt der Notarvertrag)
- Notarvertrag
- Personalausweis
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ausländern; benötigt wird eine gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen)
- Persönliche Angaben der Geschäftsführer
- Mietvertrag
- evtl. Vollmacht
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden. Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als drei Monate zurückliegen, wird ein Verwarngeld erhoben. Liegt die Aufnahme der Tätigkeit mehr als sechs Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Grundsätzlich ist ein persönliches Gespräch mit der Gewerbemeldestelle erforderlich. Das Gespräch kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Vollmacht und zusätzlich der Pass oder der Personalausweis des Vertreters sind vorzulegen.
Ummeldung eines Gewerbes:
Eine Ummeldung muss erfolgen, wenn der Betrieb, die Zweigniederlassung oder die Zweigstelle eines Betriebes innerhalb des Stadtgebietes umzieht. Eine Ummeldung muss auch erfolgen, wenn die gewerbliche Tätigkeit geändert oder erweitert wird. Auch die folgenden Änderungen sind zu melden:
- Namensänderungen bzw. Umfirmierungen
- Veränderungen in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen
- Veränderungen der Privatanschriften der Geschäftsführer
Benötigt werden:
- Personalausweis
- Aufenthaltsbescheinigung (bei Ausländern; benötigt wird eine gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen)
- Auszug aus dem Handelsregister oder der Gesellschaftervertrag (notariell beglaubigt; dies betrifft juristische Personen, die im Handelsregister eingetragen sind)
- Nachweis über Eintrag bei der Handwerkskammer (bei handwerklichen Tätigkeiten; Nachweis kann z.B. mit der Handwerkskarte geführt werden)
- Erlaubnis
- Mietvertrag
- evtl. Vollmacht
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Änderung der Tätigkeit umgemeldet werden. Sollte die Änderung der Tätigkeit länger als drei Monate zurückliegen, wird ein Verwarngeld erhoben. Liegt die Änderung der Tätigkeit mehr als sechs Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Grundsätzlich ist ein persönliches Gespräch mit der Gewerbemeldestelle erforderlich. Das Gespräch kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Dann muss zusätzlich der Pass oder der Personalausweis des Bevollmächtigten vorgelegt werden.
Abmeldung eines Gewerbes:
Die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit muss der Behörde gemeldet werden.
Benötigt werden:
- Personalausweis
- Gewerbeanzeige (soweit vorhanden)
- evtl. Vollmacht für den Vertreter
Die Gewerbeabmeldung kann auch formlos per Post übersandt werden.
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit abgemeldet werden. Sollte die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit länger als drei Monate zurückliegen, wird ein Verwarngeld erhoben. Liegt die Aufgabe mehr als sechs Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.



