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Ausnahmegenehmigung - Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen 

Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

  • Überblick

    Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 24.00 Uhr fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger unter Lastkraftwagen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden. Den Antrag finden Sie unter Links/Downloads.

    Um eine Transportgenehmigung an einem Sonn- oder Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass zum Beispiel Waren zur Grundversorgung, wie aktuelle Tageszeitungen oder Magazine, transportiert werden müssen.

    Wirtschaftliche Gründe für den Transporteur hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

    Ausnahmen von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu einem Jahr erteilt werden.

    Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden. 

    Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:

    • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum Verladebahnhof und umgekehrt bis zu einer Entfernung von 200 km
    • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle mit einem Hafen im Umkreis von höchstens 150 km
    • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
    • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
    • In NRW: Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden für die Beförderung von

    - frischer Milch und frischen Milchprodukten
    - f
    rischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    - f
    rischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    - l
    eichtverderblichem Obst und Gemüse 

    Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für Transporte :

    • von leicht verderblichen Lebensmitteln (auch Frühkartoffeln)
    • von Lebens- oder Genussmitteln und Getränken zur Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
    • wenn außerhalb von NRW - mit Sportgeräteanhängern (z.B. für die Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhängern zur privaten Nutzung
    • zur Versorgung von Tankstellen
    • von Tonanlagen, Bühnen, Requisiten und Musikinstrumente für Veranstaltungen
    • von lebenden Tieren
    • von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaufplätzen
    • von frischen Schnittblumen
    • von LKW-Oldtimer zu Oldtimer-Treffen 

    Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich, möglichst frühzeitig (14 Tage vorher) zu beantragen. Der Antrag kann auch per FAX zugeschickt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, sofern der zu stellende Antrag alle notwendigen Angaben erhält.

    Bei weiteren Fragen können die zuständigen Ansprechpartner*innen gerne Auskunft geben.

    Öffnungszeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

  • Details

    Unterlagen

    • Antrag mit ausführlicher Begründung (formlos, bzw. s. unter Formulare/Medien)
    • Bescheinigung bzw. ausführliche Begründung über die Notwendigkeit der Sonn- und Feiertagsfahrten (z. B. durch Auftraggeber)
    • Angaben zur Art des/der Fahrzeuge/s
      Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen
    • Angaben zu den Kennzeichen
      Zugfahrzeug und Hänger
    • Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der Zugkombination
    • Angaben zum Transportgut
    • Angaben zum Abgangs- und Zielort
      Wo beginnt und endet die Fahrt?
    • Angaben zum Transportzeitraum
      Beginn- und Enddatum des Transportes

    Gebühren

    Die Gebühren belaufen sich auf 58,00 € bis 336,00 €, je nach Antragstellung.

    Die Ansprechpartner/innen geben bei weitergehenden Fragen gerne persönlich oder telefonisch Auskunft.

    Rechtsgrundlagen

    • Straßenverkehrsordnung

     

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Vanessa Haas
      Sandra Hielscher
      Tabea Odenthal
      Cindy Wulf

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