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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

 

Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

 

Anspruch auf Leistungen haben Personen, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners bestreiten können.

 

 

Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben

 

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt haben sowie
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.

 

Anträge können beim gestellt werden:

 

Fachbereich Soziales

Sachgebiet Soziale Leistungen

Verwaltungsgebäude Miselohestr. 4,

51379 Leverkusen

 

 

Sofern laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII Drittes Kapitel gewährt werden, wird die Anspruchsberechtigung vom Fachbereich Soziales geprüft.

 

Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte vor der Aufnahme in die Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt hat.

 

Die Ansprüche der Heimbewohner/innen werden im Rahmen der Sozialhilfegewährung ohne besonderen Antrag überprüft. Eventuelle Leistungsansprüche sind vorrangig zur Finanzierung der Heimkosten einzusetzen. Finanzielle Vorteile für Heimbewohner/innen ergeben sich nicht. Es erfolgt daher auch keine Auszahlung. Die ermittelten Grundsicherungsansprüche werden intern mit den ungedeckten, im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmenden Heimkosten verrechnet.