Wohngeld
Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz für Mieter oder Eigentümer von Wohnraum in Form von Miet- oder Lastenzuschuss
Wohngeldproberechner des Landes NRW
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§ 1 Wohngeldgesetz).
Diese Leistung können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.
Zur Antragstellung ist ein Formantrag notwendig. Wird der Antrag formlos eingereicht, so muss der Formantrag nachgereicht werden.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:
- der Zahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähigen Miete oder (z. B. bei Eigenheimen) Belastung
Nicht wohngeldberechtigt sind:
- allein stehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes oder allein stehende Zivildienstleistende, die Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten können
- Haushalte, denen nur Personen angehören die eine Ausbildung im Sinne des Bundes-ausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach § 59, § 101 Abs. 3 oder § 104 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durchführen und denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung dem Grunde nach zustehen.(Sie müssen diese Leistungen nicht tatsächlich erhalten!)
Nicht wohngeldberechtigt sind weiterhin Empfänger der nachstehenden Leistungen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:
- Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zeiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Gesetzes
- Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören.
Ausnahmefälle:
Wenn ein oder mehrere Mitglieder Ihres Haushalts keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Person/en eventuell weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld. Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.



