Sprungmarken

Hilfe zur Pflege 

Hilfe zur Pflege
  • Überblick

    Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und für welche deshalb die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, kann Hilfe zur Pflege gewährt werden (vgl. § 61 a SGB XII).

    Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 Euro monatlich gewährt.

    Es ist dabei vorrangig das eigene Einkommen und Vermögen und/oder das Einkommen und Vermögen des Ehegatten/ Lebenspartners einzusetzen.

    Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit:

    • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
    • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.

    Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen weitgehend den Leistungsarten der Pflegeversicherung. Sie umfasst unter anderem die häusliche Pflege, Pflegehilfsmittel, teilstationäre Pflege oder auch die Verhinderungspflege (Informationsblatt bei den Downloads zu finden) sowie die Pflege in einer Demenz-Wohngruppe.

    Für die Kurzzeitpflege in einer Einrichtung und die vollstationäre Pflege ist der Bereich Hilfe in Einrichtungen zuständig. 

  • Details

    Unterlagen

    • Personalausweis/Pass/Stammbuch
    • Mietvertrag/Untermietvertrag
    • letzte Mietneben- und Heizkostenabrechnung
    • letzter Wohngeldbescheid
    • Nettoverdienstabrechnungen (mindestens der letzten 3 Monate)
    • Rentenbescheid(e)
    • Nachweis über alle anderen Einkünfte (z.B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
    • ärztliches Attest
    • Unterlagen über die (freiwillige) Kranken- und Pflegeversicherung
    • Nachweise über Vermögen
    • Unterlagen über Hausrat- und Haftpflichtversicherung Personalien unterhaltspflichtiger Angehöriger (Ehepartner, Eltern, Kinder)
    • Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)

    Rechtsgrundlagen

    • Siebtes Kapitel Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
     Frau Holtfreter Stv. Abteilungsleiterin / Teamleiterin
     Frau Krüger Hilfe zur Pflege
     Frau Lepold Hilfe zur Pflege
     Frau Nioduschewski Hilfe zur Pflege

Vielen Dank fürs Teilen