Akteneinsicht in laufende Verfahren
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Überblick
Eine Akteneinsicht kann grundsätzlich dem Bauherrn gewährt werden. Durch eine schriftliche Vollmacht können zum Beispiel auch Architekten oder andere Personen Einsicht in die Bauakten bekommen.
Darüber hinaus kann den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestattet werden, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Damit sind Verwaltungsstreit- und Klageverfahren gemeint.
Weiterhin kann unter den strengen Voraussetzungen des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) und den Schranken des Datenschutzes (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW; Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union - EU-DSGVO) auf Antrag jedermann Informationen aus den Akten erhalten.
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Details
Unterlagen
- Antrag auf Herausgabe von Informationen aus der Bauakte
- ggf. schriftliche Vollmacht des Eigentümers
- ggf. weitere Unterlagen, die zur Beurteilung im Einzelfall erforderlich werden
Ein entsprechender Antragsvordruck steht unter Downloads/Links auf diese Seite als PDF-Dokument zur Verfügung!
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW). Die Höhe variiert je nach Arbeitsaufwand und bemisst sich je angefangene halbe Stunde (derzeit 43,00 €) bis zu einer Höchstgebühr in Höhe von 1.000,00 €, wobei Fälle mit einem Gesamtaufwand von bis zu 30 Minuten gebührenfrei sind.
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung für das Land Nordrhein - Westfalen(BauO NRW)
- Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) insbes. § 29
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
- Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
- Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
- Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO)
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Downloads / Links
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