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Artenschutz - heimische Tiere und Pflanzen 

Denken Sie bei „Artenschutz“ nur an sibirische Tiger und afrikanische Nashörner? Dann übersehen Sie, dass das Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich alle wild lebenden heimischen Tiere und Pflanzen schützt.

  • Überblick

    Viele Arten in unserer unmittelbaren Umgebung sind sogar in ihrem Bestand bedroht und streng (zum Beispiel Eisvogel, Mäusebussard, Rotmilan, Wanderfalke, Steinkauz, Teichfledermaus, Zauneidechse) oder besonders (zum Beispiel Amsel, Buchfink, Haussperling, Bergmolch, Gartenspitzmaus, geflecktes Knabenkraut) geschützt.
    Artenschutz bedeutet unter anderem:
    • keine Nester zerstören,
    • Gebüsch nicht zwischen dem 1.März und 30.September roden oder erheblich zurückschneiden,
    • Hunde im Wald und in der freien Landschaft nicht außerhalb der Wege frei laufen lassen,
    • Naturschutzgebiete nicht außerhalb der Wege betreten.
    Artenschutz kann auch bedeuten, den Lebensraum der Arten zu verbessern, wie: Anbringen von Nisthilfen für Vögel und Insekten,  Tagquartiere für Fledermäuse einrichten, heimische Gehölze pflanzen und extensive Gartenpflege.
    Weitere Informationen finden Sie unter Downloads/Links.
    Unter bestimmten Bedingungen können Ausnahmen von den Ge- und Verboten erteilt werden. Wenn Sie dazu Fragen haben, hilft Ihnen die Untere Landschaftsbehörde (siehe unter Kontakt) weiter.

    Kontakt

    Kontaktdaten
    Telefon  0214 406 3247
    Telefax 0214 404 3202

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    §§ 37 folgende, 69, Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), §§ 61, 69 Landschaftsgesetz (LG) NRW, Bundesartenschutzverordnung, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Dr. Elke Hilgers

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