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Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz 

Wollen Sie in einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet etwas verändern, eine Veranstaltung durchführen oder Flächen in Anspruch nehmen? Dann müssen Sie dies mit der Unteren Naturschutzbehörde abstimmen und gegebenenfalls eine Genehmigung beantragen. Dies gilt unabhängig von der Erlaubnis des Grundstückseigentümers.

  • Überblick

    Der besondere Schutzzweck der einzelnen Gebiete ist im Landschaftsplan der Stadt Leverkusen beschrieben. In dieser Satzung stehen auch die Ge- und Verbote, die zu beachten sind.

    Ob eine Handlung ein „Eingriff“ in Natur und Landschaft ist und unter welchen Voraussetzungen (Auflagen, Bedingungen) und mit welchen Ausgleichsmaßnahmen eine Genehmigung möglich ist, klären Sie am besten in einem persönlichen Gespräch. Die Ansprechpartner finden Sie unter „Kontakte“.

    Die Befreiungen sind gebührenpflichtig. Je nach Fall werden 30 € bis 5000 € erhoben.
    Hinweis: Handelt es sich um einen größeren Eingriff, der eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erfordert, muss der Naturschutzbeirat beteiligt werden. Da dieses Gremium nur viermal im Jahr tagt, ergeben sich längere Bearbeitungszeiten.

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Details

    Gebühren

    Mit Inkrafttreten der 19. Verwaltungsgebührenordnung (16.07.2011) sind für Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Gebühren zu nehmen. Je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Befreiuung werden ziwschen 30 € und 5000 € fällig.

    Rechtsgrundlagen

    §§ 13, 14, 67 Bundesnaturschutzgesetz
    § 30 Landesnaturschutzgesetz

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Dr. Elke Hilgers

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