Abfallentsorgung - Maklererlaubnis
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Überblick
Das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren ermöglicht es Ihnen, eine Anzeige zum Makeln nicht gefährlicher Abfälle oder einen Antrag auf Erlaubnis zum Makeln gefährlicher Abfälle schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die jeweils zuständige Behörde zu übersenden.
Dieses Webportal ist unter www.eaev-formulare.de zu erreichen.
Eine Maklererlaubnis benötigt nicht, wer für die Maklertätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zertifiziert ist. In diesen Fällen ist die Tätigkeit unter Beifügung des aktuell gültigen Zertifikats bei der zuständigen Behörde nach § 53 KrWG anzuzeigen.
Ebenfalls keiner Erlaubnis, aber einer Anzeigepflicht unter Beifügung einer aktuell gültigen Registrierungsurkunde unterliegen Makler, die einen EMAS-Standort betreiben, der in das EMAS-Register eingetragen ist.
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Öffnungszeiten
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
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Details
Gebühren
Die Tarifstelle 28.2.1.24 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen sieht für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG) eine Gebühr bis 1000 € je nach Verwaltungsaufwand vor.
Die Tarifstelle 28.2.6.10 der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen sieht für die Vergabe von Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummern gemäß § 28 Nachweisverordnung (NachwV) eine Gebühr von 50 € vor. Dabei handelt es sich um einen festen Gebührensatz, der für jede erteilte Kennnummer berechnet wird.
Rechtsgrundlagen
§§ 53,54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)
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Downloads / Links
Links und Downloads
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Kerstin van Wesel Betina Weißenberg Organisationseinheiten