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Ausnahmegenehmigung - Betreuung von kranken Angehörigen 

Privatpersonen kann zur Betreuung von kranken oder pflegebedürftigen Angehörigen eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden, wenn die Angehörigen in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten Opladen oder Wiesdorf leben.
  • Überblick

    In den Parkraumbewirtschaftungsgebieten Opladen und Wiesdorf kann Privatpersonen zur Pflege schwerkranker Angehöriger eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erteilt werden. 

    Mit der Ausnahmegenehmigung kann in der Straße, in welcher der zu pflegende Angehörige seinen Wohnsitz hat und in einer angrenzenden Straße geparkt werden. Voraussetzung für die Genehmigung ist entweder, dass seitens der Pflegekasse eine Pflegestufe bewilligt wurde oder aber der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der Pflege bestätigt und ausführlich begründet. Der Bewilligungsbescheid der Pflegekasse über die erteilte Pflegestufe bzw. das ärztliche Attest ist vorzulegen.

    Sofern seitens der Pflegekasse keine Pflegestufe bewilligt wurde und nur ein Attest des Arztes vorgelegt werden kann, wird für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine höhere Gebühr fällig.

    Die Genehmigung wird für ein Jahr erteilt.

    Wird nach einem Krankenhausaufenthalt eine nur kurzzeitige oder absehbare Pflege notwendig, kann hierfür ebenfalls nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Krankenhauses eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ist anzugeben. Kann für eine kurzzeitige / absehbare Pflege nur ein ärztliches Attest vorgelegt werden, wird hierfür eine höhere Gebühr fällig.

    Diese Genehmigungen können für einen Zeitraum von vier, acht oder zwölf Monaten erteilt werden.

    Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und bei Inanspruchnahme hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs gut sichtbar auszulegen. Der entsprechende Antrag für die Ausnahmegenehmigung kann unter Formulare / Medien auf dieser Seite heruntergeladen werden!

    Bei weiteren Fragen geben die zuständigen Ansprechpartner/innen des Fachbereiches Straßenverkehr gerne Auskunft.

    Öffnungszeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

  • Details

    Unterlagen

    • schriftlicher Antrag - der Antrag kann unter Formulare/Medien heruntergeladen werden.
    • Nachweis der Pflegestufe (Einstufungsbescheid der Pflegekasse)
    • Ärztliches Attest, falls keine Pflegstufe bewilligt wurde
    • Bescheinigung des Krankenhauses oder ärztliches Attest
    • Fahrzeugschein

    Gebühren

    Gebühren:

    • Pflegebedürftige mit Pflegestufe:   39,00 €
    • Pflegebedürftige ohne Pflegstufe:      85,00 €

    Kurzzeitige Pflege mit Bescheinigung des Krankenhauses:

    • für 4 Monate: 19,00 €
    • für 8 Monate: 25,00 €
    • für 12 Monate: 39,00 €

    Kurzzeitige Pflege mit ärztlichem Attest:

    • für 4 Monate: 41,00 €
    • für 8 Monate: 58,00 €
    • für 12 Monate: 85,00 €

    Bei Verlust oder Änderung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.

    Rechtsgrundlagen

    • Straßenverkehrsordnung
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Vanessa Haas
      Sandra Hielscher
      Tabea Odenthal
      Cindy Wulf

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