Ausnahmegenehmigung - Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung
Ausnahmegenehmigung zur Durchführung eines Transportes während der Ferienreisezeit.
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Überblick
Wenn während der Ferienreisezeit, also zwischen dem 01.07 und 31.08. eines jeden Jahres, an einem Samstag auf bestimmten Autobahnen im Bundesgebiet ein Transport mit einem LKW durchgeführt werden soll, wird hierfür eine Genehmigung benötigt.
Das Befahren bestimmter Bundesautobahnen an Samstagen ist während der o.g. Ferienreisezeit für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen grundsätzlich verboten.
Um eine Transportgenehmigung während der Ferienreisezeit zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass zum Beispiel Waren zur Grundversorgung wie aktuelle Tageszeitungen oder Magazine transportiert werden müssen.
Wirtschaftliche Gründe für den Transporteur hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.
Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung können für einzelne Samstage oder den gesamten Ferienzeitraum erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen).
Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:
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kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum Verladebahnhof und umgekehrt bis zu einer Entfernung von 200 km
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kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle mit einem Hafen im Umkreis von höchstens 150 km
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für die Beförderung von:
- frischer Milch und frischen Milchprodukten
- frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
- frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
- leichtverderblichem Obst und Gemüse.
Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für Transporte :
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von leicht verderblichen Lebensmitteln (auch Frühkartoffeln)
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von Lebens- oder Genussmitteln und Getränken zur Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
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mit Sportgeräteanhängern (z.B. für die Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhängern zur privaten Nutzung
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zur Versorgung von Tankstellen
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von Tonanlagen, Bühnen, Requisiten und Musikinstrumente für Veranstaltungen
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von liegen gebliebenen Fahrzeugen zum Abschleppen und Bergen
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von lebenden Tieren
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von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaufplätze
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von frischen Schnittblumen
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von LKW-Oldtimer zu Oldtimer-Treffen
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für Schaustellerfahrzeuge
Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich, möglichst frühzeitig (14 Tage vorher) zu beantragen. Der Antrag kann auch per Fax zugeschickt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, sofern der zu stellende Antrag alle notwendigen Angaben erhält.
Bei weiteren Fragen können die zuständigen Ansprechpartner*innen des Fachbereiches Ordnung und Straßenverkehr gerne Auskunft geben.
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Öffnungszeiten
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
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Details
Unterlagen
- schriftlicher Antrag - Der Antrag kann unter Downloads/Links heruntergeladen werden
- Bescheinigung bzw. ausführliche Begründung über die Notwendigkeit des Transportes an einem Samstag während der Ferienreisezeit (z. B. durch Auftraggeber)
- Angaben zur Art des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge
Zugmaschine mit Auflieger, Lastkraftwagen mit Anhänger oder Lastkraftwagen - Angaben zu den Kennzeichen
Zugfahrzeug und Hänger - Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht der Zugkombination
- Angaben zum Transportgut
- Angaben zum Abgangs- und Zielort
Wo beginnt und endet die Fahrt? - Angaben zum Transportzeitraum
Beginn- und Enddatum des Transportes
Gebühren
Die Gebühren belaufen sich auf 84,00 € bis 188,00 €, je nach Antragstellung. In Verbindung mit dem Sonntagsfahrverbot belaufen sich die Gebühren bei einer Genehmigung bis zu einem Jahr auf 312,00 €
Die Ansprechpartner/innen geben bei weitergehenden Fragen gerne persönlich oder telefonisch Auskunft.Rechtsgrundlagen
- Ferienreiseverordnung
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Downloads / Links
Links und Downloads
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Vanessa Haas Sandra Hielscher Tabea Odenthal Cindy Wulf Organisationseinheiten