Führerschein - Fahrlehrerlaubnis
Wer als Fahrlehrer Personen (Fahrschüler) ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis nach § 1 FahrlG.
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Überblick
Zur Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser wird bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt.
Die Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis zum Ausbilden von Fahrschülern (Fahrlehrerlaubnis) ergeben sich aus § 2 Fahrlehrergesetz. Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung des Fahrlehrerscheines erteilt; nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule darf von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht werden.
Folgende Voraussetzungen des Bewerbers zur Erlangung einer Fahrlehrerlaubnis sind erforderlich:
- Mindestalter 21 Jahre
- fachliche, körperliche und geistige Eignung (es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die auf Unzuverlässigkeit für den Fahrlehrerberuf schließen lassen)
- Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens drei Jahren und der Klasse BE
- Ausbildung innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer
- Nachweis der fachlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung nach § 8 Fahrlehrergesetz
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Öffnungszeiten
Zurzeit ist eine Vorsprache nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung möglich.
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Details
Unterlagen
- formloser Antrag
- Personalausweis/Geburtsurkunde
- Lebenslauf
- amtsärztliches Zeugnis
- Führerschein
- Nachweis über die Berufsausbildung
- Bescheinigung einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
- Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
Gebühren
Die Gebühr beträgt 41,90 € zzgl. 13,00 € Führungszeugnis.
Rechtsgrundlagen
- Fahrlehrergesetz
- Fahrlehrerprüfungsordnung
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Downloads / Links
Links und Downloads
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Team Führerscheinstelle Organisationseinheiten