Kfz - Keine Zulassung bei Rückständen
Hat ein Antragsteller aus früheren Verwaltungsvorgängen noch Gebührenrückstände oder bestehen Kraftfahrzeugsteuerrückstände, darf kein Fahrzeug zugelassen werden.
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Überblick
Kfz-Steuerrückstände:
Die Zulassungsbehörden sind zur Mitwirkung bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet. Das bedeutet, dass kein Fahrzeug mehr zugelassen, beziehungsweise kein Ausfuhrkennzeichen und kein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt werden darf, wenn Rückstände bei der Kraftfahrzeugsteuer bestehen.
Die Zulassung eines Fahrzeuges beziehungsweise die Zuteilung eines Ausfuhr- oder Kurzzeitkennzeichens ist erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich. Diese erhalten Sie bei folgenden Kontaktstellen:Zollamt Köln
Grüner Weg 1 B
50825 Köln
Telefon: 0221/9413-0
eMail: poststelle.hza-koelnzoll.bunddeoder
Zollamt Düsseldorf
Bublitzer Straße 25
40599 Düsseldorf
Telefon: 0211/99801-0
eMail: poststelle.za-reisholzzoll.bunddeDie Zulassung von Fahrzeugen darf nur dann erfolgen, wenn keine Gebührenrückstände aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen bestehen.
In der Regel handelt es sich dabei um Verwaltungsvorgänge wegen nicht gezahlter Versicherungsbeiträge, Kraftfahrzeugsteuer oder festgestellter Mängel am Fahrzeug.Ähnliche Produkte
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Öffnungszeiten
Eine Vorsprache ist - bis auf die Außerbetriebssetzungen - nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen. -
Details
Rechtsgrundlagen
- Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)
- Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung (BEG NRW)
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Downloads / Links
Links und Downloads
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Team Zulassung