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Kfz - Ausfuhrkennzeichen 

Ein Ausfuhrkennzeichen ist ein befristet zugeteiltes Kennzeichen um ein Fahrzeug ins Ausland zu exportieren.

  • Überblick

    Bei der Beantragung des Ausfuhrkennzeichens muss das Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde vorgeführt werden.

     Diese Verpflichtung entfällt

    • bei Neufahrzeugen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Händlers vorliegt, dass das betreffende Fahrzeug dort steht
    • bei Fahrzeugen, für die am Tag der Beantragung eine Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.

    Für dieses Anliegen können Sie auch einen Online-Termin buchen.

    Ausfuhrkennzeichen sind steuerpflichtig 

    Die Kraftfahrzeugsteuer wird für den gesamten Gültigkeitszeitraum, mindestens jedoch für einen Monat, erhoben. Wenn Sie ein Konto bei einem inländischen bzw. europäischen Kreditinstitut unterhalten, erteilen Sie ein SEPA-Lastschriftmandat im Rahmen der Antragstellung. Das entsprechende Formular können Sie unter Downloads/Links herunterladen, bereits mit allen Daten ausfüllen und ausdrucken. Das ausgefüllte SEPA-Lastschriftmandat legen Sie dann mit den anderen Unterlagen der Zulassungsbehörde vor.

    Haben Sie ein Konto bei einem Kreditinstitut außerhalb der europäischen Union, erfolgt die Festsetzung der Steuer unmittelbar durch das Hauptzollamt Münster oder einer zuständigen Kontaktstelle, zum Beispiel:

    Hauptzollamt Köln
    Grüner Weg 1b
    50825 Köln

    Telefon: 0221/9413-0
    eMail: poststelle.hza-koelnzoll.bundde

    Die Öffnungszeiten des Hauptzollamtes und weitere Kontaktstellen finden Sie auf der Homepage www.zoll.de. Wenn die Kraftfahrzeugsteuer bezahlt ist, erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die Sie dann bei der Zulassungsbehörde vorlegen müssen.

     

    Öffnungszeiten


    Eine Vorsprache ist  - bis auf die Außerbetriebssetzungen -  nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
    Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen.

  • Details

    Unterlagen

    • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I oder Abmeldebescheinigung
    • Kennzeichenschilder bei zugelassenen Fahrzeugen
    • Bericht über die letzte Hauptuntersuchung
    • Besondere Versicherungsbestätigungskarte für Ausfuhrkennzeichen 
    • Personalausweis oder Paß (auch der vertretenden Person)
    • Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung (bei Beantragung durch Firma) mit Übersetzung, wenn es sich um eine ausländische Firma handelt
    • Vollmacht bei Vertretung, mit Übersetzung, wenn die Vollmacht in ausländischer Sprache verfasst ist
    • bei Minderjährigen Antragstellern: Einverständniserklärung und Personalausweise der Eltern oder Personalausweis des Vormundes
    • Bei Bankverbindung in Deutschland oder der europäischen Union: SEPA-Mandat
    • Bei Bankverbindung in Drittstaaten: Bescheinigung der Finanzbehörde  

    Gebühren

    • Die Gebühr beträgt 34,60 €
    • Eventuell zuzüglich 15,30 €, wenn die technischen Daten des Fahrzeuges beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht abgerufen werden können
    • Eventuell zuzüglich 3,90 € für die Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Eventuell zuzüglich 5,10 € für den Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II
    • Eventuell zuzüglich 10,20 € für eine technische Änderung
    • Zuzüglich der Kosten für die Kennzeichenschilder

    Rechtsgrundlagen

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    • Straßenverkehrsgesetz
    • Pflichtversicherungsgesetz
    • Kraftfahrzeugsteuergesetz
    • Übereinkommen über den Straßenverkehr
    • Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
    • Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung
    • Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer

     

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Team Zulassung

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