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Ausnahmegenehmigung - Parkerleichterung für Ärzte 

Wenn Ärzte im Rahmen ihrer Praxistätigkeit regelmäßig Hausbesuche und/oder Notdiensteinsätze leisten, können Ausnahmegenehmigungen für Parkerleichterungen erteilt werden.
Nur in besonderen Fällen ist die Einrichtung eines personenbezogenen "Arztparkplatzes" möglich.

  • Überblick

    Zur Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit können Ärzte Parkerleichterungen in Form einer Ausnahmegenehmigung erhalten. Hierfür ist eine Bescheinigung der kassenärztlichen Vereinigung notwendig, woraus sich ergibt, dass der/die Arzt/Ärztin bei der Ärztekammer eingetragen ist und dass er/sie am Notfalldienst teilnimmt.

    Die Parkerleichterung umfasst das Parken bei dringenden Krankenbesuchen, also dem Besuch des Patienten vor Ort. Ebenso kann das Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in einem Umkreis der Praxis von 200 m tatsächlich keine geeignete Parkmöglichkeit besteht. Als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis gilt die Verfügbarkeit von Parkstellen, z.B. in Garagen, Parkhäusern, auf Einstellplätzen oder bewachten Parkplätzen. 

    Die Parkerleichterungen berechtigen

    zum gebührenfreien Parken an Parkscheinautomaten,
    zum Parken an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist,
    zum vorübergehenden Parken in Fußgängerzonen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden.
    Die Genehmigung wird für maximal drei Jahre erteilt. 

    Bei einem Fahrzeugwechsel während des Genehmigungszeitraumes der Ausnahmegenehmigung muss eine Änderung beantragt werden unter Vorlage der Original-Ausnahmegenehmigung und des neuen Fahrzeugscheines.
    Bei einer Praxisverlegung müssen die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen neu geprüft werden. Auch hier ist ein neuer Antrag zu stellen unter Vorlage der Original-Ausnahmegenehmigung. 

    Hinweis
    Für die Einrichtung eines personenbezogenen Arztparkplatzes sind die Mitarbeiter/innen der Verkehrssicherung und nicht der Erlaubnisse zuständig. Die Namen der zuständigen Mitarbeiter/innen können bei Bedarf über die Mitarbeiterlisten abgerufen werden.

    Öffnungszeiten

    Nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

  • Details

    Unterlagen

    • Antrag (Vordruck kann unter Downloads/Links auf dieser Seite heruntergeladen werden)
    • Bescheinigung der Ärztekammer / kassenärztlichen Vereinigung 
    • Kopie des Fahrzeugscheins
    • Nutzungsbestätigung, falls der/die Arzt/Ärztin nicht selbst KFZ-Halter ist
    • Vermieterbescheinigung
      (Bescheinigung des Vermieters über fehlenden Stellplatz. Sie wird sowohl bei einem Erstantrag als auch bei einer Verlängerung benötigt.)

    Gebühren

    • Gebühr für die Ausnahmegenehmigung (Gültigkeit 3 Jahre)
      - Ärzte, die am ärztlichen Notruf teilnehmen = 243,00 €
      - Ärzte, die Hausbesuche wahrnehmen = 254,00 € 
      - Ärzte, die Hausbesuche wahrnehmen und Parken in der Nähe der Praxis benötigen = 550,00 €
      - Ärzte, die am ärztlichen Notdienst teilnehmen und Hausbesuche wahrnehmen = 308,00 € 
      - Ärzte, die am ärztlichen Notdienst teilnehmen und Hausbesuche wahrnehmen und Parken in der Nähe der Praxis benötigen = 660,00 €

    Bei Verlust oder Änderung wird eine Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.

    Rechtsgrundlagen

    • Straßenverkehrsordnung
    • Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW vom 24.03.1975
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Vanessa Haas
      Sandra Hielscher
      Tabea Odenthal
      Cindy Wulf

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