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Fleischhygiene 

  • Überblick

    Fleischhygiene - Schlachttier- und Fleischuntersuchung

    Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
    Werden Haustiere oder Farmwild (z. B. Gehegewild) als Hausschlachtung für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet, ist die amtliche Schlachttieruntersuchung nur bei einer Störung des Allgemeinbefindens des Tieres erforderlich.
    Die Anmeldung zur Fleischuntersuchung muss immer erfolgen.
    Für Rinder ist der Rinderpass, für Pferde der Equidenpass und für Schafe/Ziegen ein Begleitpapier vorzulegen. 
    Die gewerbliche Schlachtung von Huftieren, Geflügel- und Hasentieren sowie Farmwild (z. B. Gehegewild) ist mindestens 48 Stunden vorher bei dem amtlichen Tierarzt Herrn Dr. Jentzsch, Tel. (02171-733561) oder beim Fachbereich für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung anzumelden.

    Fleischhygiene – Trichinenuntersuchung

    Bei Trichinen handelt es sich um winzige Parasiten (Fadenwürmer), die über den Genuss von Fleisch erkrankter Tiere auf den Menschen übertragen werden können. Bei allen Haus- und Wildschweinen sowie bei Einhufern und Dachsen ist deshalb eine Untersuchung auf Trichinen vorgeschrieben.
    Das für die Untersuchung notwendige Material wird ebenfalls vom amtlichen Tierarzt entnommen.

    Eine Ausnahme stellen die Trichinenproben von Wildschweinen und Dachsen dar. 
    Jäger, die über die entsprechende Sachkunde und einen gültigen Jahresjagdschein verfügen, können einen Antrag auf Übertragung der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen stellen. 
    Voraussetzung ist der Erwerb der nötigen Sachkunde im Rahmen einer Schulung (Landesjagdverband) zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben und die Zuverlässigkeit des Antragstellers. 
    Dem Antrag auf Übertragung der Trichinenprobenentnahme (siehe Formular unter Downloads/Links) muss eine Kopie der Schulungsbescheinigung sowie des gültigen Jagdscheines beigefügt werden.

    Wildursprungsscheine und Wildmarken

    Alle Wildschweine und Dachse sind mit einer Wildmarke und einem Wildursprungsschein zu kennzeichnen, damit die Zuordnung der entnommenen Trichinenprobe zu dem jeweiligen Tierkörper sichergestellt ist. Die Nummer der Wildmarke muss auf dem vollständig ausgefüllten Wildursprungsschein eingetragen werden. 
    Die Wildursprungsscheine und Wildmarken können montags bis freitags zwischen 08:30 und 15:30 Uhr oder nach vorheriger Terminabsprache beim

    Fachbereich für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung 
    Miselohestr. 4 
    51379 Leverkusen

    abgeholt werden.

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    Öffnungszeiten

    Termine nach telefonischer Vereinbarung

  • Details

    Gebühren

    Die Gebühren werden nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 

    Rechtsgrundlagen

    • Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene
    • Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprunges
    • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
    • Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
    • Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
    • Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
    • Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
    • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
  • Kontakt

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