Tierschutz
Jede gewerbsmäßig betriebene Haltung und Zucht -außer landwirtschaftliche Nutztiere- sowie der Handel, der Transport, die Schlachtung und die Tötung von Wirbeltieren bedarf einer Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.
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Überblick
Darunter fallen Zoohandlungen und zoologische Gärten, Tierpensionen und tierheimähnliche Einrichtungen, Zirkusunternehmen und das sonstige Zurschaustellen von Tieren, Versuchstierhaltungen, Schlachtbetriebe, Reit- und Fahrbetriebe sowie Tierbörsen. Auch Unternehmen die Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, benötigen eine Erlaubnis.
Diese wird vom Veterinäramt auf Antrag erteilt, sofern die Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz erfüllt sind.
- Bearbeitung von Bürgerbeschwerden bei Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung
Öffnungszeiten
Termine nach telefonischer Vereinbarung
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Details
Unterlagen
- Anträge auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
Gebühren
Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für die Zucht, das Halten von Tieren und/oder das Handeln mit Tieren werden Gebühren entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.Rechtsgrundlagen
- Tierschutzgesetz
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
- Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung)
- Tierschutz-Hundeverordnung
Einige rechtliche Grundlagen können unter Downloads/Links als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!
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Downloads / Links
Links und Downloads
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Kontakt
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