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Tierschutz 

Jede gewerbsmäßig betriebene Haltung und Zucht -außer landwirtschaftliche Nutztiere- sowie der Handel, der Transport, die Schlachtung und die Tötung von Wirbeltieren bedarf einer Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.
  • Überblick

    Darunter fallen Zoohandlungen und zoologische Gärten, Tierpensionen und tierheimähnliche Einrichtungen, Zirkusunternehmen und das sonstige Zurschaustellen von Tieren, Versuchstierhaltungen, Schlachtbetriebe, Reit- und Fahrbetriebe sowie Tierbörsen. Auch Unternehmen die Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen, benötigen eine Erlaubnis.

    Diese wird vom Veterinäramt auf Antrag erteilt, sofern die Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz erfüllt sind.

    • Bearbeitung von Bürgerbeschwerden bei Verdacht einer tierschutzwidrigen Haltung

    Öffnungszeiten

    Termine nach telefonischer Vereinbarung

  • Details

    Unterlagen

    • Anträge auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

    Gebühren

    Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für die Zucht, das Halten von Tieren und/oder das Handeln mit Tieren werden Gebühren entsprechend den Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW erhoben.

    Rechtsgrundlagen

    • Tierschutzgesetz
    • Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
    • Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung
    • Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (Tierschutztransportverordnung)
    • Tierschutz-Hundeverordnung

    Einige rechtliche Grundlagen können unter Downloads/Links als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!

  • Kontakt

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