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Hilfe in Einrichtungen 

Laufende Hilfegewährung für Menschen in stationären und teilstationären Einrichtungen.

  • Überblick

    • Öffnungszeiten:
      Montag, Mittwoch und Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr
      oder nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
       

    Die Gewährung der Hilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Hilfe zur Pflege umfasst die voll- und teilstationäre Hilfe in Einrichtungen (wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheime).

    Vollstationäre Pflege ist erforderlich, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen wie folgt:

    • Pflegegrad  2               770,00 €
    • Pflegegrad  3             1.262,00 €
    • Pflegegrad  4             1.775,00 €
    • Pflegegrad  5             2.005,00 €

    Zur teilstationären Hilfe gehört die Kurzzeit- und Tagespflege. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt eine Unterbringung zwischen vier bis acht Wochen im Jahr in einer Einrichtung, wenn etwa vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen 1.612,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

    Bei der Tagespflege besuchen die Pflegebedürftigen die Einrichtungen bis zu fünf Tagen in der Woche, verbleiben ansonsten jedoch im häuslichen Umfeld. Auch daran beteiligt sich die Pflegekasse in unterschiedlicher Höhe an den Kosten, jedoch nur, wenn eine Pflegegrad festgestellt wurde.

    Die Gewährung der Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Vorhandenes Vermögen ist zunächst zur Deckung der Kosten einzusetzen. Für alleinstehende Pflegebedürftige gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000 Euro und bei Ehepaaren in Höhe von 10.000 Euro.

    Bei Gewährung von Sozialhilfe werden die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen angeschrieben und auf ihre Unterhaltsfähigkeit hin überprüft.

     

    Die Antragsaufnahme erfolgt nach Terminabsprache.

  • Details

    Unterlagen

    • Bescheinigung der Heimnotwendigkeit
    • Alle Rentenbescheide
    • Bescheid Werksrente
    • Personalien unterhaltspflichtiger Angehöriger (Ehepartner, Kinder)
    • Vollmacht bzw. Betreuungsausweis (bei Antragstellung durch Dritte)
    • Alle Konten und Sparbücher aktueller Stand/Kopien aller Seiten
    • Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Nachweis von Lebens-, Sterbeversicherungen und Beistandskassen
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
     Herr Hauswald Bu - F
     Frau Chatzistogianni Sp - Z / Bp - Bt
     Frau Grabon Sachgebietsleiterin
     Frau Hartmann-Teschner K - L / B - Bec
     Frau Laußmann M - Re / Bed - Bo
     Frau Nikolayeva A / G - J
     Frau Schmidt Rf - So

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