Investitionskosten ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste können eine Förderung der Investitionskosten erhalten. Die Stadt Leverkusen fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind.
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Details
Unterlagen
Eine Übersicht über die erforderlichen Unterlagen sowie die notwendigen Vordrucke finden Sie unter Downloads/Links.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Investitionskostenförderung sind § 11 und § 12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit §§ 23 – 25 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) und nach § 8a SGB XI.
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