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Mobilitätshilfe 

Ausgabe und Bearbeitung der Anträge auf Mobilitätshilfe
  • Überblick

    Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung können einen Antrag auf Bewilligung einer Mobilitätshilfe stellen.

    Diese Leistung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

    • Anerkennung des Merkmales "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis.
    •  Als Leistung der Eingliederungshilfe im Rahmen des Sozialgesetzbuches wird die Mobilitätshilfe nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.
    • Halter eines PKW erhalten keine Mobilitätshilfe.

  • Details

    Unterlagen

    Schwerbehindertnausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
    Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, Rentenbescheid)

    Rechtsgrundlagen

    §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch (SGB) XII in Verbindung mit § 55 Abs.1 und 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 58 SGB IX
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Heike Gruber Inklusionsbeauftragte
      Hartmut Kolk Sachgebietsleiter

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