Unterhaltsvorschuss
Sicherung des Unterhaltes von Kindern durch Unterhaltsvorschuss- oder Unterhaltsausfallleistungen sowie die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen.
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Überblick
Bitte beachten Sie: Sie müssen den Antrag auf Unterhaltsvorschuss-Leistungen im Original unterschreiben und an uns auch im Original senden.
Den Antrag finden Sie auf dieser Seite unter "Downloads/Links" zum Herunterladen.
Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung.Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen bei Bewilligung der Leistung dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, welcher sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt.
Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich hat ein Kind ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
a) bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
b) nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
c) die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit)
Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
d) das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften aus zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt noch aus Einkünften aus Vermögen, sicherstellen, sofern das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
e) das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
f) der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlichHöhe des Unterhaltsvorschusses
Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss:
- für Kinder unter sechs Jahren 187,00 € monatlich
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252,00 € monatlich
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren monatlich 338,00 € monatlich.
Von den Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, abgezogen.
Wenn Ihr Kind, welches das zwölfte Lebensjahr bereits vollendet hat und sich nicht mehr in einer allgemeinbildenden Schule befindet Einkünfte aus zumutbarer Arbeit( z.B. durch Berufsausbildung, Erwerbstätigkeit) oder Vermögen erzielt, so sind diese Einkünfte von der Unterhaltsvorschussleistung zum Teil anzurechnen.
Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII - Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.
Bitte lesen Sie sich in jedem Fall vor Antragsstellung das zum Download bereitgestellte Merkblatt für Leistungen nach dem UVG durch.
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Details
Unterlagen
Wie kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Unterhaltsvorschuss muss schriftlich je Kind einzeln beantragt werden.
Bitte laden Sie folgende Unterlagen herunter:- Antrag auf Unterhaltsvorschuss
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
- Ergänzungsbogen unterhaltspflichtiger Elternteil
- Beiblatt für Kinder 12 - 17 Jahre
- Datenschutzhinweis
Gerne senden wir Ihnen auch die notwendigen Unterlagen auf telefonische Nachfrage zu.
Die Unterlagen liegen zudem in der Unterhaltsvorschusskasse oder an der Information am Goetheplatz aus.Wo kann der Unterhaltsvorschuss beantragt werden?
Eine persönliche Antragsstellung ist nicht zwingend notwendig, wird jedoch insbesondere bei Unklarheiten empfohlen. Bitte geben Sie in jedem Fall eine Telefonnummer an, sodass Sie für Rückfragen erreichbar sind.Sie können den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihren Computer herunterladen. Wenn Sie Angaben nicht machen können, kennzeichnen Sie die bitte mit einem Fragezeichen. Den ausgefüllten, unterschriebenen und mit den notwendigen Unterlagen belegten Antrag (das Beiblatt zum Unterhaltsschuldner, sowie gegebenenfalls das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren) senden Sie dann per Post an:
Stadt Leverkusen
Unterhaltsvorschusskasse
Team UV 513
Goetheplatz 1-4
51379 Leverkusen
Die Antragsunterlagen können auch persönlich während der Sprechzeiten eingereicht werden.Rechtsgrundlagen
- Unterhaltsvorschussgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
Hinweise
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese finden Sie auf der städt. Internetseite zum Thema Corona.
Vorsprachen sind nur in Einzelfällen und nach vorheriger Terminabsprache möglich.
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
- Frau Kohlhaas (Sachgebietsleitung)
- Herr Neumann (Gruppenleitung und Heranziehung: Familienname des Kindes A - Die und Hat - Kh)
- Frau Engelhard (Leistung: Familienname des Kindes von A - Alh bis Czb - Haj)
- Frau Thiel (Leistung: Familienname des Kindes Ali - Baf und Hak - Kro)
- Frau Mißbach (Leistung: Familienname des Kindes Bag - Be und Krp - N)
- Frau Jäger (Leistung: Familienname des Kindes Bf - Car und O - Sol)
- Frau Schulz (Leistung: Familienname des Kindes Cas - Cza und Som - Z)
- Frau Krausse-Dietz (Heranziehung: Familienname des Kindes Dif - Gha, Ki - Li und Mav - Sh)
- Frau Schmidt (Heranziehung: Familienname des Kindes Ghb - Has, Lj - Mau und Si - Z)
Organisationseinheiten