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Abt. 630 Verwaltung
Baulasten, Eintragung, Änderung und Löschung

Baulasten, Eintragung, Änderung und Löschung 

Baulasten können im Zuge einer beabsichtigten Baumaßnahme oder Grundstücksteilung erforderlich werden.
  • Überblick

    Gemäß § 83 der Bauordnung (BauO NRW) ist die Baulast eine freiwillige Erklärung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, welche der Schriftform bedarf. Durch die Erklärung können öffentlich - rechtliche Verpflichtungen übernommen werden, die ein oder mehrere Grundstücke betreffen.

    Diese Verpflichtungen verlangen ein bestimmtes Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen von dem Grundstückseigentümer. Voraussetzung ist allerdings, dass sich diese Verpflichtungen nicht bereits aus anderen öffentlich - rechtlichen Vorschriften ergeben. Zusätzlich ist auch die Zustimmung von Erbbaurechtsnehmern erforderlich.

    Die Unterschriften aller Eigentümer und Erbbauberechtigten des zu belastenden Grundstücks sind vor der Bauaufsichtsbehörde zu leisten oder öffentlich zu beglaubigen.

    Die Baulast wird mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam.

    Mögliche Baulasten sind z.B.: Abstandflächenbaulasten, Eintragung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes, die Vereinigung von zwei oder mehreren Flurstücken (Vereinigungsbaulast), Stellplatzzuordnungen usw.

    Öffnungszeiten

    Allgemeine telefonische Sprechzeiten:
    Montags und Donnerstags: 10 Uhr bis 12 Uhr.

  • Details

    Unterlagen

    Zur Antragstellung:

    • Aktueller Eigentumsnachweis z.B. in Form eines Grundbuchauszuges (nicht älter als 3 Monate) oder einer Notarbescheinigung. Dabei ist der Inhalt des Bestandsverzeichnisses sowie der ersten und zweiten Abteilung des Grundbuches erforderlich.
    • Ggfs. Amtlicher Lageplan in mindestens 4 facher Ausfertigung

     

    Zur Unterschriftsleistung:

    • Personalausweis
    • Ggfs. Vertretungsvollmacht in Form eines Handelsregisterauszuges, Bestallungsurkunde, notarielle Vollmacht o.ä.

    Gebühren

    Die Gebühren (50,00 - 250,00 € je Baulast) richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW), Tarifstelle 2.5.6.1

    Rechtsgrundlagen

    • Bauordnung NRW, insbes. § 83 BauO
    • Bauprüfverordnung insbes. §§ 3 und 18 Bau Prüf VO
    • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)
    • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)

    Die Gesetzestexte können unter Formulare / Medien auf dieser Seite als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Agnieszka Polcyn Stadtgebiet

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