Schnellzugriff
Auf leverkusen.de setzen wir die Vorlese-Software Readspeaker ein. Um diese nutzen zu können, müssen Sie auf den Button "Externe Inhalte freigeben" klicken. Sie können Ihre Freigabe jederzeit widerrufen in den Datenschutz-Einstellungen unter https://www.leverkusen.de/datenschutz
Bauturbo in Leverkusen
In Leverkusen greift ab sofort der Bauturbo. Der Stadtrat hat mehrheitlich in seiner Sitzung am 13. Juli die Leitsätze und das Verfahren zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, den sogenannten Bauturbo, beschlossen.
Der Bauturbo ist eine Sonderregelung im Baugesetzbuch (v.a. § 246e BauGB), die den Wohnungsbau beschleunigen soll. Durch verkürzte Genehmigungsfristen und Erleichterungen vor allem im unbeplanten Innenbereich und innerhalb von Bebauungsplänen soll er Kommunen helfen, schneller neuen Wohnraum zu genehmigen und zu schaffen, sofern die Vorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen der Gemeinde nicht entgegenstehen.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat hierzu festgelegt, dass der Bauturbo in Leverkusen bereits ab einem Ein- und Zweifamilienhaus und einer Wohneinheit in Geschosswohnungsbau angewandt wird. Während kleine und mittelgroße Projekte (1-10 Häuser bzw. 1-30 Wohnungen) von der Verwaltung auf ihre Zulässigkeit beurteilt werden, entscheidet die Politik über die größeren Projekte ab 11 Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. ab 31 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau. Hierzu ergänzend können nach Bedarf auch Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt werden.
Wesentliche Inhalte des „Bauturbos“
- Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB). Diese Regelung ist unbefristet.
- Abweichungen vom Einfügen in die nähere Umgebung im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen (§ 34 Absatz 3b BauGB). Diese Regelung ist unbefristet.
- Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich des Außenbereiches (§ 246e BauGB). Diese Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet.
Die Leitsätze sowie das entsprechende Verfahren zur Anwendung des sogenannten Bauturbos schaffen Klarheit und Verlässlichkeit für Verwaltung, Politik und Bauwillige bzw. Investorinnen und Investoren und gewährleisten eine nachvollziehbare und rechtssichere Handhabung der neuen Instrumente. Insbesondere soll dem Gleichbehandlungsgrundsatz Folge geleistet werden.
Weitere Informationen und Ansprechpartner zu den Verfahrensregularien des Bauturbos erhalten Sie auf der Homepage der Stadt Leverkusen: https://www.leverkusen.de/bauturbo (Öffnet in einem neuen Tab)

