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Wasserentnahme in oberirdischen Gewässern untersagt
Allgemeinverfügung verbietet eine Wasserentnahme für alle oberirdischen Gewässer. Grund ist die anhaltende Trockenheit.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, den bereits in den vergangenen Jahren bestehenden Wasserdefiziten sowie der weiterhin angespannten hydrologischen Situation haben sich in den oberirdischen Gewässern der Stadt Leverkusen niedrige Wasserstände eingestellt. Die meist, wenn überhaupt geringen Niederschläge der vergangenen Wochen haben zu keiner nachhaltigen Entspannung geführt und nach den vorliegenden Prognosen ist insbesondere in den anstehenden Sommermonaten mit einer weiteren Verschärfung der Situation zu rechnen. Aus diesem Grund hat der Fachbereich Umwelt der Stadt Leverkusen mit einer Allgemeinverfügung ein Wasserentnahme-Verbot für alle oberirdischen Gewässer, ausgenommen der Wupper, im Stadtgebiet der Stadt Leverkusen erlassen. Für die Wupper wurde eine separate Allgemeinverfügung zum Wasserentnahmeverbot durch die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde erlassen.
Zur Vermeidung weiterer ökologischer Beeinträchtigungen, zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zur Unterstützung der Sonderbewirtschaftung der Großen Dhünn-Talsperre ist es erforderlich, den Eigentümer-, Anlieger- und Gemeingebrauch an den oberirdischen Gewässern, insbesondere der Dhünn, vorübergehend zu beschränken beziehungsweise zu untersagen. Ausgenommen von dem Verbot sind jedoch Wasserentnahmen zum Tränken von Vieh im Rahmen der Vorgaben des Landeswassergesetzes NRW. Auch kleinere Mengen, die mit Handgefäßen wie einem Eimer oder einer Gießkanne entnommen werden und für das Gewässer verträglich sind, dürfen weiterhin genutzt werden.
Zuwiderhandlungen können nach Maßgabe der einschlägigen Bußgeldvorschriften als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, insbesondere soweit eine Gewässerbenutzung ohne erforderliche Erlaubnis oder entgegen vollziehbaren wasserrechtlichen Anordnungen erfolgt. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich zum 30.09.2026 oder bis auf Widerruf durch die Stadt Leverkusen als Untere Wasserbehörde.
