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Zur Rückführung einer Familie aus Sri Lanka
Die öffentliche Diskussion zeigt, dass es bei diesem Fall um weit mehr geht als um eine aufenthalts-rechtliche Entscheidung. Es geht auch um die Frage, wie wir als Stadt mit Menschen umgehen, die über Jahre hier gelebt, Beziehungen aufgebaut, gearbeitet oder die Schule besucht haben.
Die Stadt Leverkusen informiert hier zur Rückführung einer Familie aus Sri Lanka und erläutert ihr Vorgehen.
Die Trennung von Familienmitgliedern bedeutet eine erhebliche menschliche Belastung. Gerade wenn Kinder betroffen sind, die auf die Nähe und Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind, ist die Sorge um ihr Wohlergehen und ihre weitere Entwicklung besonders nachvollziehbar. Es ist sehr wichtig, dass bei behördlichen Entscheidungen neben den rechtlichen Vorgaben die menschlichen Folgen nicht aus dem Blick geraten.
Gleichzeitig ist die Stadtverwaltung Leverkusen an Recht und Gesetz gebunden. Grundsätzlich wurden die Asylanträge der Familie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren blieben erfolglos.
Darüber hinaus wurde in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren entschieden, dass ein Bleiberecht der Familie nach dem Aufenthaltsgesetz nicht besteht.
Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag der Familie mit Beschluss vom 16. Oktober 2026 abgelehnt und hierin unter anderem ausgeführt, dass die konkrete Durchführung der bevorstehenden Abschiebung eine unzumutbare Trennung nicht erwarten lasse sowie dass die Petition für sich genommen keinen Duldungsanspruch begründe.
Die rechtliche Einordnung durch die Verwaltungsgerichte bildet einen wesentlichen Rahmen für das Handeln der Stadt Leverkusen, beantwortet jedoch nicht alle Fragen, die sich aus menschlicher und gesellschaftlicher Sicht stellen.
Insbesondere die Bedeutung der Integration, die Auswirkungen auf die schulische und persönliche Entwicklung der Kinder sowie die Folgen der Trennung von Familienmitgliedern werden von vielen Menschen kritisch hinterfragt.
Es ist nachvollziehbar, dass sich daraus Fragen nach dem Verhältnis zwischen rechtlichen Vorgaben und humanitären Erwägungen ergeben.
Ein weiterer wesentlicher Punkt ist der Umgang mit dem Ersuchen der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Stadt Leverkusen ist diesem Ersuchen nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht gefolgt. Sowohl die Härtefallkommission als auch der von der Familie zusätzlich angerufene Petitionsausschuss wurden über diese Entscheidung informiert.
Die Stadt Leverkusen nimmt kritische Fragen ernst. Es ist wichtig, sie nicht allein mit dem Hinweis auf die geltende Rechtslage zu beantworten, sondern auch anzuerkennen, dass die Entscheidung und ihre Folgen für einige Menschen schwer nachvollziehbar sind.
Zugleich bittet die Verwaltung um Verständnis, dass die Einzelheiten des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens wegen der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Familie und der datenschutzrechtlichen Vorgaben nicht umfassend öffentlich erläutert werden.
Anfang November ist eine teilweise öffentliche Sondersitzung des Rates der Stadt Leverkusen zu dieser Thematik vorgesehen. Damit wird der Fall auch politisch erörtert.
Hierbei sind ebenfalls die Persönlichkeitsrechte der Familie und die gesetzlichen Grenzen zu beachten.
