Stadt Leverkusen

Leverkusen strebt weiteren Ausbau von Fahrradstraßen an

Fahrradstraßen stellen im Leverkusener Stadtgebiet einen Gewinn für die Fahrradmobilität
dar und sollen dementsprechend gefördert werden. Bereits in den vergangenen Jahren wurden Fahrradstraßen und -zonen in Leverkusen geschaffen. Der Rat der Stadt hatte zuvor im März 2021 der Einrichtung von Fahrradstraßen und Fahrradzonen einstimmig zugestimmt.

Kolberger Straße in Leverkusen
Vertreter aus Stadtverwaltung, Politik und Medien trafen sich zu einem Ortstermin an der geplanten Fahrradstraße Kolberger Straße

Mit einem Vorort-Termin wurden heute den politischen Vertreterinnen und Vertretern die Herausforderungen und Vorgaben zu Fahrradstraßen anhand der geplanten Fahrradstraße an der Kolberger Straße/Jakobistraße/Jacob-Fröhlen-Straße erläutert. 

Alexander Lünenbach, Umweltdezernent der Stadt Leverkusen, betonte vorab die Bedeutung von Fahrradstraßen in Bezug auf eine für Radfahrer*innen sichere und attraktive Verkehrsgestaltung. „Die Umsetzung von Fahrradstraßen ist mit zahlreichen Herausforderungen und Hürden verbunden. Aber sie leisten einen enormen Beitrag zur Mobilitätswende, die wir weiter entschieden in unserer Stadt vorantreiben. Leverkusen, einst als autogerechte Stadt geplant, soll weiter fahrrad- und fußgängerfreundlicher werden.“ 

Fahrradstraßen und Fahrradzonen sollen hierbei einheitlich gestaltet werden, so dass jeder Verkehrsteilnehmer sofort erkennen kann, dass er sich auf einer solchen befindet. Da gesetzliche Vorgaben in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) oder der Richtlinie zur Einrichtung von Radverkehrsanlagen (ERA) bislang fehlen, soll der Leitfaden zur Einrichtung von Fahrradstraßen der Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen (AGFS) herangezogen werden. „Dementsprechend kann die Planung nicht nur im Fachbereich selbst erfolgen“, erläutert Christiane Jäger, Leiterin des zuständigen Fachbereichs Mobilität und Klimaschutz, „für eine Grundlagenplanung ist geplant, zeitnah ein Ingenieurbüro hinzuzuziehen“.

Die Vorgaben für Fahrradstraßen müssen auch bei der Planung der Fahrradstraße Kolberger Straße/Jakobistraße/Jacob-Fröhlen-Straße berücksichtigt werden. Dementsprechend sollen in Fahrradstraßen zum Beispiel keine Schrägparktaschen vorhanden sein. Die Einfahrtsituationen sollen als „Tor“ ausgestaltet werden, so dass jeder Verkehrsteilnehmer erkennen kann, dass er nun auf eine Fahrradstraße fährt. Generell soll eine Fahrradstraße so eingerichtet werden, dass sie für die Radfahrer sicher ist. „Darüber hinaus ist die Verwaltung durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln dazu angehalten, Verkehrszahlen zu erheben, ob eine Straße überhaupt als Fahrradstraße geeignet ist“, erklärt Conchita Laurenz, Abteilungsleiterin Verkehrslenkung und -sicherung bei der Stadt Leverkusen, „für eine Fahrradstraße muss der Radverkehr die überwiegende Nutzergruppe sein“. Das bedingt aber auch, dass auf einer Fahrradstraße nicht mehr als 2.500 Kfz in 24 Stunden fahren, um die Sicherheit der Radfahrer gewährleisten zu können.

Da die Einrichtung von Fahrradstraßen und Fahrradzonen ein stetiger Lernprozess ist und seit dem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2021 einige Veränderungen in den Vorgaben eingetreten sind, müssen alle beschlossenen Fahrradstraßen noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden, so auch die Fahrradstraße Kolberger Straße/Jakobistraße/Jacob-Fröhlen-Straße, für die nun zunächst die geforderten Verkehrszahlen erhoben werden müssen.

Nicht geändert haben sich hingegen die Regelungen, die auf einer Fahrradstraße gelten:

- Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.

- Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.

- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.

- Fußgänger*innen müssen grundsätzlich Gehwege benutzen. Es darf allerdings auf der Fahrbahn (bzw. am Fahrbahnrand) gegangen werden, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist.

- Im Übrigen gelten auch beim Benutzen einer Fahrradstraße die grundlegenden Regeln der StVO (z.B. allgemeine Vorfahrtsregel „rechts vor links“ etc.).

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