Schnellzugriff
Um die Vorlesefunktion von Readspeaker zu nutzen, müssen Sie Readspeaker in den Datenschutzeinstellungen freigeben
Beratungskommission
Die Ausländerrechtliche Beratungskommission setzt auf das Zusammenwirken von Ausländerbehörde und sozialen Organisationen, wenn es um besondere ausreisepflichtige Einzelfälle geht. Das heißt: Wenn die Ausreise oder Rückführung eines Menschen in sein Herkunftsland eine besondere Härte darstellen würde.
Im Dezember 2023 hat der Rat der Stadt beschlossen, eine solche Kommission nach dem Modell der Stadt Köln einzurichten. Auch andere Kommunen haben ein solches Gremium gebildet.
In diesem lokalen Forum mit vielschichtigem Wissen können im Einzelfall Aspekte bei der Beurteilung von Bleibeperspektiven sichtbar werden, die der Ausländerbehörde ansonsten verborgen blieben.
Sie hat - wie es ihr Name schon sagt - eine beratende Funktion und stellt eine Art zusätzlicher Klärungsebene dar.
Sie kann der Ausländerbehörde Empfehlungen und Entscheidungshilfen anbieten. In Einzelfällen kann sie auch den Weg zur Härtefallkommission des Landes oder zum Petitionsausschuss vorschlagen.
Die Beratungsergebnisse sind nicht rechtsverbindlich.
Darüber hinaus erörtert das Gremium bei seinen Treffen aufenthaltsrechtliche Änderungen oder Neuerungen, damit alle Mitglieder auf gleichem Stand sind.
Mitglieder
Die Beratungskommission - kurz "ABK" - setzt sich aus Vertretenden oder Mitarbeitenden folgender örtlicher Organisationen und Institutionen zusammen:
- der Integrationsrat der Stadt und die darin vertretenen stimmberechtigen Mitglieder der Fraktionen und Gruppen des Rates
- die Wohlfahrtsverbände und Organisation: Caritasverband, Flüchtlingsrat, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt
- die Fachverwaltung für Ausländerwesen (Ausländerbehörde) und Integration
- das Kommunale Integrationszentrum
Die Mitglieder kommen regelmäßig zweimal im Jahr zusammen. Sie haben das Recht, Fälle zur Beratung vorzuschlagen. In akuten Fällen kann die Kommission auch zusätzlich einberufen werden.
Sie ist jedoch nicht zuständig, wenn:
1. Der jeweilige Fall bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens oder eines Verfahrens bei der Härtefallkommission auf Landesebene gewesen ist.
2. Der jeweilige Fall sich im Rahmen des Dublin-Abkommens zur Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU bewegt.
3. Die Betroffenen kurzfristig einen Asylantrag oder Asylfolgeantrag gestellt haben.