Musik- und Kunstschule

Gebühren und Entgelte

Übersicht der Kosten des jeweiligen Unterrichts und mögliche Ermäßigungen

Bei der Auflistung handelt es sich um §3 (Gebührenhöhe) und §4 (Gebührenermäßigung) der Gebührensatzung der Musikschule Leverkusen sowie die entsprechenden Teile der Entgeltordnung "Vermietung von Räumen, Instrumenten und Parkplätzen".

Die Entgeltordnung finden Sie auf der Seite "Service und Informationen".

Die vollständige Fassung der Gebühren als PDF-Dokument:

Ermäßigung

1. Erhalten mehrere Mitglieder einer Familie in der Unter-, Mittel- oder Oberstufe Unterricht, so ermäßigt sich das Schulgeld nach § 3 Nr. 2

Anzahl Familienmitglieder Ermäßigung in Prozent 
bei 2 Familienmitgliedern 15 Prozent
bei 3 Familienmitgliedern 25 Prozent
bei 4 Familienmitgliedern 30 Prozent
bei 5 und mehr Familienmitgliedern 35 Prozent

Die Ermäßigung wird von der Gesamtsumme des Schulgeldes nach § 3 Nr. 2 gewährt.

2. Für jeweils viermaligen Unterrichtsausfall im Laufe eines Schuljahres wird für den jeweils zurückliegenden Zeitraum 1/12 des Schulgeldes für das belegte Unterrichtsfach erstattet, wenn der Unterricht wegen Erkrankung oder sonstiger Verhinderung der Lehrerin/des Lehrers oder aus anderen Gründen, die von der Musikschule zu vertreten sind, nicht erteilt werden konnte.

3. Familien mit geringem Einkommen (ALG II/Wohngeldbezug) können die "Bildung und Teilhabe" für die Musikschule einsetzen. 
Darüber hinausgehende Beträge werden zu 50 Prozent ermäßigt beziehungsweise erlassen.

Der in Zusammenarbeit mit den Leverkusener Förderschulen durchgeführte Musikunterricht kann ohne Erhebung einer Gebühr durchgeführt werden, wenn der Schulleitung die Bedürftigkeit der Nutzerin/des Nutzers bekannt ist oder die Notwendigkeit einer besonderen Förderung besteht. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

4. Im Rahmen der vorberuflichen Fachausbildung ist die Unterrichtsstunde des Pflichtfaches entgeltfrei.

Bildung und Teilhabe

Der Zugang zu ermäßigten Gebühren ist "Bildung und Teilhabe". Die Gebühren können um 50% oder um 100 % ermäßigt werden.

"Bildung und Teilhabe" muss beim Fachbereich Soziales beantragt werden. Genauere Infos zum Thema auch im Kommunalportal der Stadt (Öffnet in einem neuen Tab)  

Bezugsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre in der Regel, bei
- Bezug von Bürgergeld
- Bezug von Sozialhilfe - Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Bezug von Wohngeld
- Bezug von Kindergeldzuschlag

Antragsformulare für "Bildung und Teilhabe" sind auch in der Musikschule erhältlich.

Fragen zum Einsatz von "Bildung und Teilhabe" für Musikschulunterricht beantwortet
Birgit Sander, Telefon 0214/406-4053,
birgit.sanderstadt.leverkusende

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