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Abt. 323 Wasser / Abfall/ Gewerblicher Immissionsschutz
Abfallentsorgung – Anzeige für Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Abfallentsorgung – Anzeige für Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz 

Seit 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft, dieses ersetzt das alte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Hierdurch sind zahlreiche neue Bestimmungen in Kraft getreten. Unter anderem müssen Sie gemeinnützige und gewerbliche Abfallsammlungen drei Monate vor Beginn der zuständigen Behörde anzeigen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anzeigen ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde der Stadt Leverkusen.
  • Überblick

    Sie müssen der zuständigen Behörde Informationen und Unterlagen über ihre Sammlung, Nachweise über die Zuverlässigkeit des Sammlungsunternehmers und seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner verantwortlichen Personen zur Prüfung zur Verfügung stellen. Den Antrag können Sie formlos stellen.

    Bitte beachten Sie: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Anzeige einsammelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.

    Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller gesammelt werden. Für das Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen muss zusätzlich eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz gestellt werden.

    Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen gemäß § 9 Elektrogesetz ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller erfasst werden.

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Kerstin van Wesel
      Betina Weißenberg

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