Abfallentsorgung – Anzeige für Sammlungen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz
-
Überblick
Sie müssen der zuständigen Behörde Informationen und Unterlagen über ihre Sammlung, Nachweise über die Zuverlässigkeit des Sammlungsunternehmers und seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner verantwortlichen Personen zur Prüfung zur Verfügung stellen. Den Antrag können Sie formlos stellen.
Bitte beachten Sie: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Anzeige einsammelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro bestraft werden.
Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller gesammelt werden. Für das Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen muss zusätzlich eine Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz gestellt werden.
Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen gemäß § 9 Elektrogesetz ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller erfasst werden.Öffnungszeiten
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
-
Details
Rechtsgrundlagen
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) -
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Kerstin van Wesel Betina Weißenberg Organisationseinheiten