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Abt. 323 Wasser / Abfall/ Gewerblicher Immissionsschutz
Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigung für geräuschintensive Nachtarbeit

Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigung für geräuschintensive Nachtarbeit 

In der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Uhr sind Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten.

Im Rahmen einer begründeten Ausnahme kann die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) Lärm verursachende Vorgänge zulassen.

  • Überblick

    Die Ausnahme gilt nur für den Fall, dass ein allgemeines öffentliches Interesse dafür vorliegt, die Arbeiten nicht während der Tagzeiten durchzuführen. Das ist etwa bei Gleisbauarbeiten der Fall, die wegen der Auslastung der Bahnstrecken in der Regel nur nachts ausgeführt werden können, oder auch bei zusammenhängenden Arbeitsabläufen, wie dem Herstellen größerer Betonflächen.
    Eine Entscheidung darüber, ob eine Störung der Nachtruhe gewährt werden kann, trifft die Behörde nach gründlicher Interessenabwägung auf Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG).
    Zur Durchführung von Nachtarbeiten ist ein Genehmigungsverfahren notwendig.
    Die entsprechenden Informationen und Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Unteren Immissionsschutzbehörde.

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Details

    Gebühren

    150,- € bis 1000,- €

    Rechtsgrundlagen

    Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG

    Der Gesetzestext kann hier eingesehen werden.

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Johannes Growe

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