Immissionsschutz - Ausnahmegenehmigung für geräuschintensive Nachtarbeit
In der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Uhr sind Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten.
Im Rahmen einer begründeten Ausnahme kann die Untere Immissionsschutzbehörde (UIB) Lärm verursachende Vorgänge zulassen.
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Überblick
Die Ausnahme gilt nur für den Fall, dass ein allgemeines öffentliches Interesse dafür vorliegt, die Arbeiten nicht während der Tagzeiten durchzuführen. Das ist etwa bei Gleisbauarbeiten der Fall, die wegen der Auslastung der Bahnstrecken in der Regel nur nachts ausgeführt werden können, oder auch bei zusammenhängenden Arbeitsabläufen, wie dem Herstellen größerer Betonflächen.
Eine Entscheidung darüber, ob eine Störung der Nachtruhe gewährt werden kann, trifft die Behörde nach gründlicher Interessenabwägung auf Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImSchG).
Zur Durchführung von Nachtarbeiten ist ein Genehmigungsverfahren notwendig.
Die entsprechenden Informationen und Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Unteren Immissionsschutzbehörde.Öffnungszeiten
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
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Details
Gebühren
150,- € bis 1000,- €Rechtsgrundlagen
Landes-Immissionsschutzgesetz LImSchG
Der Gesetzestext kann hier eingesehen werden.
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Downloads / Links
Formulare
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Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
Liste der zuständigen Personen Johannes Growe Organisationseinheiten