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Immissionsschutz - Mittelgroße Feuerungsanlagen 

Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 44. BImSchV) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
  • Überblick

    Die Verordnung regelt - unabhängig vom verwendeten Brennstoff - die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, sowohl wenn sie genehmigungsbedürftig als auch nicht genehmigungsbedürftig sind, und mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, wenn sie genehmigungsbedürftig sind

    Neuanlagen müssen vor Inbetriebnahme angezeigt werden.

    Für Feuerungsanlagen die nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten alle Anforderungen der 44. BImSchV unmittelbar. 

    Bestandsanlagen müssen spätestens bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden.

    Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder vor dem 19.12.2017 genehmigt und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb genommen wurde.

    Antrag und Anzeigeverfahren

    Für die Anzeige von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ist das unter „Downloads / Links“ abrufbare Formular „Anzeige einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage“ zu verwenden. Das ausgefüllte Anzeigeformular ist der zuständigen Behörde (Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Leverkusen) „Kontakt“ elektronisch zuzuleiten. 

    Emissionsrelevante Änderungen, ein Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage sind ebenfalls mit dem Formular anzuzeigen. Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BImSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung besitzt, ein eigenes Anzeigeformular bereitzustellen. Dies ist als ausfüllbares PDF-Dokument eine Hilfestellung für Gewerbetreibende, Ingenieurbüros und Sachverständige bei der Erstellung der Anzeige. 

    Die untere Immissionsschutzbehörde führt das Anzeigeverfahren durch und veranlasst die Aufnahme der Feuerungsanlage in das Anlagenregister. Im Zuge der Digitalisierung von Verwaltungsprozessen ist geplant, dass Betreiber ihre Feuerungsanlage online über eine webbasierte Anwendung anzeigen. Bis dahin ist das Formular und der elektronische Postweg als Übergangslösung zu verwenden
    (Runderlass – V-4-8800.3.44.2 – vom 09.10.2019).

    Register der Feuerungsanlagen

    Nach § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Register über die mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen zu führen. Das Register der mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wird in NRW für alle zuständigen Behörden zentral auf den Internetseiten des LANUV veröffentlicht und regelmäßig anhand bereitgestellter Informationen aktualisiert. 

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    44. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV)

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Johannes Growe
      Claus Hillenbrand

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