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Tierarzneimittel 

  • Überblick

    Tierarzneimittel 
    Im Rahmen der Tierarzneimittelüberwachung werden sowohl Betriebe und Personen, die Tierarzneimittel abgeben als auch Personen, die Tierarzneimittel anwenden, kontrolliert. Dies betrifft die Überwachung der tierärztlichen Hausapotheken und vergleichbarer Einrichtungen, der Tierheilpraktiker, der Nutztierhalter sowie des Einzelhandels mit Tierarzneimitteln.
    Die Überprüfung der Anwendung von Tierarzneimitteln im Bereich der Nutztierhaltung von lebensmittelliefernden Tieren dient vornehmlich dem Verbraucherschutz. Zwar ist der Einsatz von Arzneimitteln zur Gesunderhaltung der Tierbestände oder aus Tierschutzgründen erforderlich, aber Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft können zu einem Gesundheitsrisiko für den Verbraucher werden.
    Um Missbrauch vorzubeugen und aufzuspüren, prüft das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Vorschriften.

    Regelungen zum Tierarzneimittelrecht
    Seit dem 28. Januar 2022 ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2019/6) anzuwenden und in Deutschland zusätzlich das nationale Tierarzneimittelgesetz (TAMG).

    Informationen für Tierärzte – Tierärztliche Hausapotheken
    Der Betrieb und jegliche Änderung einer tierärztlichen Hausapotheke ist nach § 79 Tierarzneimittelgesetz anzeigepflichtig, ein entsprechendes Formular ist unter Downloads/Links hinterlegt.

    Informationen für Tierheilpraktiker
    Tierheilpraktikerinnen/Tierheilpraktiker oder sonstige Personen, die nicht Tierärzte sind und Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden sind arzneimittelrechtlich ähnlich wie Tierhaltende einzustufen. Für den Arzneimittelbezug und die Dokumentation gelten für Tierheilpraktikerinnen/Tierheilpraktiker zusätzliche Bestimmungen.

    Tierheilpraktiker/innen sind, sofern sie Arzneimittel und/oder veterinärmedizintechnische Produkte lagern, verpacken oder „auf dem Markt bereitstellen“, anzeigepflichtig nach § 79 Abs. 1 TAMG. Unter „Bereitstellung auf dem Markt“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Tierarzneimitteln oder von Produkten zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung zu verstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TAMG).

    Tierimpfstoffe
    Grundsätzlich dürfen immunologische Tierarzneimittel nur durch den Tierarzt angewendet werden. 
    Mit Inkrafttreten der Tierimpfstoff-Verordnung zum 31. Oktober 2006 kann allerdings ein gewerbsmäßiger oder berufsmäßiger Tierhalter immunologische Tierarzneimittel anwenden, wenn sein betreuender Tierarzt dies vor der Abgabe des immunologischen Tierarzneimittels bei der zuständigen Behörde angezeigt hat und darüber hinaus noch weitere Bedingungen erfüllt sind (§ 44 Tierimpfstoff-Verordnung).

    Seit der Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung vom 31. März 2020 dürfen Trinkwasserimpfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit (ND) nun auch an nicht gewerbs- oder berufsmäßige Halterinnen und Halter von Geflügel (Hobbyhalter) abgegeben werden. Hierbei gelten jedoch dieselben Anforderungen für die Abgabe und Anwendung des Impfstoffes wie für gewerbs- oder berufsmäßige Halter (siehe § 44 Absatz 1 a Tierimpfstoff-Verordnung). 

    Antibiotika-Minimierung
    Bestimmte Tierhaltungen sind seit der Einführung des Antibiotika-Minimierungs-Konzepts gesetzlich verpflichtet, Daten zur Tierhaltung und dem Antibiotikaeinsatz über die HI-Tier-TAM Datenbank an die zuständige Behörde zu übermitteln. Seit dem 01.01.2023 besteht für die Tierärzteschaft eine grundsätzliche Übermittlungspflicht der Daten zum Antibiotikaeinsatz in die HI-Tier-TAM Datenbank für die oben genannten Tierhaltungen.

     

     

     

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    Öffnungszeiten

    Termine nach telefonischer Vereinbarung

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    • Europäische Tierarzneimittelverordnung 2019/6 (VO (EU) 2019/6)
    • Arzneimittelgesetz (TAMG)
    • Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (TierImpfStV)
  • Kontakt

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