Planen und Bauen

Bebauungsplan Nr. 91/II

"Heinrich-Claes-Straße" - 2. Änderung

Veröffentlichung im Internet und öffentliche Auslegung

Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 91/II

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 16.09.2024 für den Bebauungsplan Nr. 91/II “Heinrich-Claes-Straße“ - 2. Änderung die Aufstellung und öffentliche Auslegung beschlossen.

Die rechtlichen Grundlagen bilden § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB. 

Bei dem o. g. Bebauungsplan wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht nach § 2a BauGB und auf die Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, verzichtet.

Ziele und Zwecke der Planung:

Nach dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Altlastenerlass NRW) vom 14.03.2005 sind rechtsverbindliche Bebauungspläne zu überprüfen, um mögliche Auswirkungen von Bodenbelastungen zu ermitteln. Liegen Anhaltspunkte für das Bestehen einer Altlast vor, so ist diese Fläche einer orientierenden Bodenuntersuchung zu unterziehen. Sofern schädliche Bodenveränderungen vorliegen, sind Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB parzellenscharf zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung eines Teilbereiches des Flurstückes Nr. 1443/Flur 10/Gemarkung Bürrig als Fläche, dessen Boden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, bildet den planerischen Anlass zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 91/II „Heinrich-Claes-Straße“.

Das Ziel der Kennzeichnung besteht darin, für bauliche Maßnahmen und sonstige Nutzungsänderungen auf eine mögliche Gefährdung durch Bodenbelastungen hinzuweisen, um die Sicherung und Herstellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zur sachgerechten Nutzung des Grundstückes gemäß dem bauleitplanerischen Vorsorgeprinzip zu gewährleisten.

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