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Bauturbo
Der Rat hat am 13.07.2026 die Vorlage Nr. 2026/0214/1 „Leitsätze und Verfahren zur Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung ("Bauturbo") in Leverkusen" beschlossen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Anwendung der §§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 36a und 246e Baugesetzbuch.
Damit wird der sogenannte Bauturbo zur Schaffung neuen Wohnraums auch in Leverkusen angewandt.
Wesentliche Inhalte des „Bauturbos“
- Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB). Diese Regelung ist unbefristet.
- Abweichungen vom Einfügen in die nähere Umgebung im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen (§ 34 Absatz 3b BauGB). Diese Regelung ist unbefristet.
- Abweichungen von den Vorschriften des Baugesetzbuchs oder den aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich des Außenbereiches (§ 246e BauGB). Diese Regelung ist bis zum 31.12.2030 befristet.
- Die Zustimmung der „Gemeinde“ ist gemäß § 36a BauGB notwendig. Dreimonatsfrist mit Zustimmungsfiktion, wenn nicht innerhalb der Frist, die Zustimmung verweigert wird. Eine optionale Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit verlängert die Frist um maximal einen Monat.
Der Bauturbo ist laut Gesetz nur anzuwenden, wenn nachbarliche Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen entstehen.
Der Rat hat überdies festgelegt, dass der Bauturbo in Leverkusen bereits ab einem Ein- und Zweifamilienhaus und einer Wohneinheit in Geschosswohnungsbau angewandt wird.
Während kleine und mittelgroße Projekte (1-10 Häuser bzw. 1-30 Wohnungen) von der Verwaltung auf ihre Zulässigkeit beurteilt werden, entscheidet die Politik über die größeren Projekte ab 11 Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. ab 31 Wohneinheiten im Geschosswohnungsbau.
Hierzu ergänzend können nach Bedarf auch Öffentlichkeitsbeteiligungen durchgeführt werden.
Kennzahlen zur Anwendung des Bauturbos und der Zuständigkeiten
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Anwendung des Bauturbos |
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Zustimmung/Versagung durch: Verwaltung |
Zustimmung/Versagung durch: Politik |
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| Kleine Projekte | Mittelgroße Projekte | Größere Projekte | |
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Ein- und Zweifamilienhäuser |
1 - 4 Häuser |
5 - 10 Häuser |
ab 11 Häuser |
| Geschosswohnungsbauten |
1 - 9 Wohneinheiten |
10 - 30 Wohneinheiten |
ab 31 Wohneinheiten |
Beratungsvorlage zum Bauturbo
Die Beratungsvorlage des Rates der Stadt Leverkusen mit allen Anlagen kann im Ratsinformationssystem (RIS) eingesehen und heruntergeladen werden.
Das Kernziel für die Anwendung des Bauturbos ist die Schaffung von Wohnraum bei gleichzeitiger Gewährleistung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung analog § 1 Absatz 3 BauGB.
Die neuen Instrumente der BauGB-Novelle (§§ 31 Abs. 3, 34 Abs. 3b, 246e i. V. m. § 36a BauGB) sollen angewandt werden, soweit die beantragten Vorhaben den Vorstellungen der nachfolgenden Leitsätze zur Anwendung des Bauturbos entsprechen.
Inwieweit ein konkretes Vorhaben zulassungsfähig ist und eine nachfolgende Baugenehmigung erteilt werden kann, obliegt im Weiteren der Prüfung des Einzelfalls, ihrer städtebaulichen Integration und der Zustimmung der Gemeinde hierzu.
Anwendungsvoraussetzungen
Anwendungsausschlüsse (Auswahl)
Beratungstermin
Wichtiges Instrument zur Anwendung des Bauturbos ist ein verpflichtendes städtebauliches Beratungsgespräch (vgl. Abbildung). Mittels E-Mail haben Bauwillige, die Gelegenheit einen Beratungstermin zu vereinbaren:






