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Jugendschutz 

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden durch den Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr geahndet.

  • Überblick

    Der Aufenthalt in Gaststätten und der Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen sind nur mit Altersbeschränkung erlaubt.

    Verboten sind für Jugendliche der Aufenthalt in Spielhallen, die Abgabe von Branntwein an Jugendliche und der Verzehr von Branntwein durch Jugendliche.

    Die gesetzlichen Bestimmungen richten sich hauptsächlich an Gewerbetreibende und Veranstalter. Diese sind verpflichtet, sich über alle gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sie zu berücksichtigen. Aber auch alle anderen Erwachsenen müssen sich um die Einhaltung dieser Gesetze kümmern.

    Das "jugendschutz.net" wurde 1997 von den Jugendministerien der Länder gemeinsam eingerichtet, um für die Beachtung des notwendigen Jugendschutzes in den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten zu sorgen.
    http://www.jugendschutz.net/

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    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag: 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

    Bitte vereinbaren Sie vorab bei den jeweiligen Mitarbeitenden (unter "Kontakt" auf dieser Seite) einen Termin, per Mail oder telefonisch.  

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    • Jugendschutzgesetz

    Das Gesetz kann unter Downloads/Links als PDF-Dokument heruntergeladen werden!

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Hans Milleder
      Jan Nachtsheim

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