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Öffentlich-rechtliche Namensänderung 

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Namensrecht von dem Grundsatz der Namenskontinuität geprägt. Eine Änderung des Familiennamens oder des Vornamens ist deshalb nur eingeschränkt möglich. Eine Beliebigkeit zur Namensänderung besteht nicht.

  • Überblick

    Der Gesetzgeber sieht daher eine öffentlich-rechtliche Namensänderung als Ausnahmefall an und verlangt das Vorliegen eines "wichtigen Grundes". Ein wichtiger Grund ist beispielsweise gegeben bei:

    • anstößigen oder lächerlich klingenden Namen
    • ungewöhnlich komplizierten Namen
    • minderjährigen Kindern, die mit einem sorgeberechtigten Elternteil leben, dessen Name sich nach Eheauflösung geändert hat

    Für Namensänderung aus personenstandsrechtlichen Gründen wenden Sie sich bitte direkt an das Standesamt.

    Eine Namensänderung aus personenstandsrechtlichen Gründen ist u. a. bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:

    • eigene Eheschließung/eingetragene Lebenspartnerschaft
    • Eheschließung der Eltern
    • Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung) oder Auflösung der Lebenspartnerschaft (Tod, Aufhebung)
    • Änderung des Vornamens nach der Einbürgerung
    • Namenserteilung
    • Einbenennung (minderjähriges Kind, bei Namensänderung durch Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils)

    Öffnungszeiten

    Siehe Merkblatt oben im Text.



  • Details

    Unterlagen

    In einem Beratungsgespräch werden Sie über die beizubringenden Unterlagen informiert.

    Gebühren

    Bei Änderung des Familiennamens:
    2,50 € bis 1.022,00 € pro Person

    Bei Änderung des Vornamens:
    2,50 € bis 255,00 € pro Person

    Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für die Person ab. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.

    Zahlungsart

    Bar oder mit EC-Karte und PIN.

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Namensänderungen

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