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Vertriebenenangelegenheiten 

Statusfeststellungen gemäß Gesetz über die Angelegenheiten der Spätaussiedler, Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) Häftlingshilfegesetz (HHG) Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG und BerRehaG)
  • Überblick

    Spätaussiedler/ Vertriebene

    Das BVFG hat die Zielsetzung, deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige zu erfassen, die sich als Folge von Vertreibung, Verschleppung und Verfolgung der deutschen Volksgruppen bei Kriegsende und aufgrund der Nachkriegsverhältnisse in ihrer Eigenschaft als Angehörige der deutschen Volksgruppe bedrängt fühlen und deswegen ihre Heimat verlassen wollen.
    Das Bescheinigungsverfahren über den Status als Spätaussiedler wird ab 01.01.2005 zentral durch das Bundesverwaltungsamt durchgeführt. Das Verfahren soll anlässlich der Registrierung in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamtes eingeleitet und abgeschlossen werden. Die Zuständigkeit gilt auch für die Ausstellung der Zweitschriften, Namensänderungen und Höherstufungsanträgen. Es wird ausdrücklich daraufhin gewiesen, das ausschließlich das Bundesverwaltungsamt Auskünfte über den Verfahrensstand geben kann.
    Für alle Spätaussiedler, deren Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Bundes und die Verteilung auf die Länder bis zum 01.01.05 erfolgt ist, bleibt die Stadt Leverkusen zuständig. Dies betrifft u.a. die Ausstellung von Zweitschriften und sonstigen Statusfragen nach den alten Gesetzen und Verwaltungsvorschriften.

    Politische Häftlinge

    Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (StrRe-haG/BerRehaG) ermöglicht ehemaligen politischen Häftlingen der DDR einmalige Entschädigungsleistungen bzw. monatliche Ausgleichsleistungen zu beantragen. Voraussetzung ist die strafrechtliche bzw. berufliche Rehabilitierung durch das Gericht, welches die damalige Verurteilung erlassen hat und die Anerkennung als politischer Häftling (seit 1996 nur noch nach Aufforderung einer Behörde möglich). Anträge auf Opferrente gemäß §17 StrRehaG sind unter Beifügung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG persönlich bei der Bezirksregierung Köln zu stellen.

    Kopien, Abschriften und Bescheinigungen verloren gegangener Bescheinigungen und Ausweise, die ursprünglich durch die Stadt Leverkusen ausgestellt wurden, sind als Ersatzdokument grundsätzlich gebührenpflichtig

     

  • Kontakt

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