Kfz - Erstzulassung per Post
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Überblick
Die Erstzulassung eines Fahrzeuges liegt dann vor, wenn es
1. länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt ist,
2. gebraucht aus dem Ausland eingeführt oder
3. bisher lediglich auf betriebseigenem Gelände genutzt wurde.Ihr Wunschkennzeichen können Sie unter Wunschkennzeichen | Stadt Leverkusen reservieren.
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Öffnungszeiten
Eine Vorsprache ist - bis auf die Außerbetriebssetzungen - nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen. -
Details
Unterlagen
Bei Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt sind:
- Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
- 7-stellige eVB-Nummer für den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten
- Bericht über die Hauptuntersuchung im Original
Bitte beachten Sie, dass in folgenden Fällen ein Gutachten im Original gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt werden muss:
- Wenn die Halterdaten im zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht sind oder
- wenn Sie die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung des Herstellers nicht vorlegen können oder
- wenn Sie die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeuges nicht vorlegen können. - Vollmacht bei Vertretung im Original
- Personalausweis oder Pass (auch der vertretenden Person) in Kopie
- bei Zulassung auf Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung in Kopie
- bei Zulassung auf Minderjährige: Einverständniserklärung und Personalausweis der Erziehungsberechtigten oder Personalausweis des Vormundes in Kopie
Bitte beachten Sie: Die Zulassung auf minderjährige Personen ist nur möglich, sofern die Person im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist oder eine Schwerbehinderung vorliegt. In diesen Fällen ist der Führerschein bzw. der Schwerbehindertenausweis in Kopie vorzulegen. - bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Ausweis der oder des Vorsitzenden in Kopie
- ausgefülltes SEPA-Mandat im Original (das Formular kann über Downloads/Links heruntergeladen werden) im Original
Bei Fahrzeugen, die aus dem Ausland eingeführt wurden:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Ausländische Kennzeichenschilder (wenn vorhanden) im Original
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original (wenn vorhanden) im Original
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, wenn das Fahrzeug nicht in einem Land der europäischen Union erworben wurde im Original
- Eigentumsnachweis, zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Hinweis: Preise können geschwärzt werden) im Original
- 7-stellige eVB-Nummer für den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten
- Bericht über die Hauptuntersuchung. Falls Sie die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht vorlegen können, ist ein Gutachten gemäß § 21 im Original Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beziehungsweise eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung erforderlich.
- Personalausweis oder Pass (auch der vertretenden Person) in Kopie
- Vollmacht bei Vertretung im Original
- bei Zulassung auf Firmen; Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung in Kopie
- bei Zulassung auf Minderjährige: Einverständniserklärung und Personalausweise der Erziehungsberechtigten oder Personalausweis des Vormundes in Kopie
Bitte beachten Sie: Die Zulassung auf minderjährige Personen ist nur möglich, sofern die Person im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist oder eine Schwerbehinderung vorliegt. In diesen Fällen ist der Führerschein bzw. der Schwerbehindertenausweis in Kopie vorzulegen. - bei Zulassung auf Vereine: Auszug aus dem Vereinsregister, Ausweis der oder des Vorsitzenden in Kopie
- ausgefülltes SEPA-Mandat im Original (das Formular kann über Downloads/Links heruntergeladen werden) im Original
Die Zulassungsbehörde behält sich vor beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Art der Beantragung. Es können zusätzliche Gebühren anfallen, zum Beispiel 10,20 Euro für ein Wunschkennzeichen.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflversG)
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung (BEG NRW)
- Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (VMZbVK)
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Downloads / Links
Links und Downloads
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Kontakt
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