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Polizeianzeigen 

Erlass von Bußgeld-und Kostenbescheiden aufgrund von Polizeianzeigen
  • Überblick

    Es werden Verkehrsverstöße bearbeitet, die von der Polizei zur Anzeige gebracht werden.

    Haben Sie eine Verwarnung oder Anhörung von der Bußgeldstelle erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können das angegebene Verwarngeld innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Verwarnung bezahlen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

    Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, können Sie sich dazu schriftlich äußern oder auch nicht aussagen. Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

    Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie sind mit dem Bußgeldbescheid einverstanden? Dann zahlen Sie bitte den festgesetzten Gesamtbetrag spätestens 4 Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides auf eines der auf der Rückseite des Bescheides angegebenen Konten. Damit ist Bußgeldverfahren abgeschlossen. Einspruch: Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch einlegen. Die Frist wird auch durch telefonischen Einspruch gewahrt, der dann schriftlich nachzureichen ist. Sie können dabei Tatsachen und/oder Beweismittel benennen, die zu Ihrer Entlastung beitragen.

    Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wird dann entschieden, ob das Verfahren eingestellt, das Bußgeld gemindert oder über die Staatsanwaltschaft Köln an das Amtsgericht Leverkusen zur weiteren Entscheidung abgegeben wird. Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar.

    Fahrverbot

    Wenn mit dem Bußgeldbescheid auch ein Fahrverbot angeordnet wurde, beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite des Bescheides. Die verhängte Fahrverbotsdauer muss an einem Stück abgeleistet werden. Eine Stückelung ist nicht möglich. Sie können den Führerschein per Post übersenden.

    Die Frist des Fahrverbotes beginnt allerdings erst mit dem Tag des Posteingangs bei der Stadtverwaltung. Eine Anrechnung der Postlaufzeit ist nicht möglich. Sie können Ihren Führerschein auch persönlich oder durch eine andere Person abgeben. Die Frist des Fahrverbots beginnt dann am Tag der Abgabe. Ein Kraftfahrzeug (auch kein Mofa) dürfen Sie unmittelbar danach bis zum Ende der Fahrverbotsfrist nicht mehr führen.

    Der Führerschein wird Ihnen nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt. Soll eine andere Person als Sie selbst den Führerschein wieder abholen, benötigt diese eine von Ihnen erteilte Vollmacht (auch bei Ehegatten, Eltern oder Kindern).

  • Details

    Rechtsgrundlagen

    • Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
    • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
    • Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)

    Einige rechtliche Grundlagen können unter Downloads/Links als PDF-Dokumente heruntergeladen werden!

  • Kontakt

    Zuständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

    Liste der zuständigen Personen
      Michael Maaß

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