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Kfz - Verlust des Fahrzeugscheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I per Post

Kfz - Verlust des Fahrzeugscheines oder der Zulassungsbescheinigung Teil I per Post 

Haben Sie Ihren Fahrzeugschein oder Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I verloren oder ist Ihnen gestohlen worden?

  • Überblick

    Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter geben Sie über den Verlust oder Diebstahl eine entsprechende Erklärung ab. Die Ersatz-Zulassungsbescheingiung Teil I wird Ihnen dann sofort ausgestellt und ausgehändigt.

    Möchten Sie eine andere Person beauftragen, dann beachten Sie bitte die erforderlichen Unterlagen.

    Öffnungszeiten


    Eine Vorsprache ist  - bis auf die Außerbetriebssetzungen -  nur nach vorheriger Terminvereinbarung online möglich.
    Für kurzfristige Anliegen können Sie die Zulassung auf dem Postweg nutzen.

  • Details

    Unterlagen

    • Pass oder Personalausweis (auch der vertretenden Person) in Kopie
    • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
    • Auszug Handelsregister oder Gewerbeanmeldung (wenn das Fahrzeug auf eine Firma zugelassen ist) in Kopie
    • Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung und Personalausweise der Eltern oder Personalausweis des Vormundes in Kopie 
    • Bericht über letzte Hauptuntersuchung im Original
    • Vollmacht und Erklärung über den Verlust oder Diebstahl bei Vertretung im Original
    • Gegebenenfalls Diebstahlsanzeige der Polizei im Original

    Bei der Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk und Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I oder/und Teil II sowie Fahrzeugbrief oder/und Schein, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der letzten Zulassungsstelle benötigt. Diese ist von Ihnen bei der letzten Zulassungsstelle zu beantragen im Original beizufügen.

    Gebühren

    • Die Gebühr beträgt 11,20 €
    • Eventuell zuzüglich 3,90 € für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II

    Rechtsgrundlagen

    • Fahrzeug-Zulassungsverordnung
    • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
    • Straßenverkehrsgesetz
    • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • Kontakt

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