Abfallentsorgung - Bau- und Abbruch
Bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten können sehr unterschiedliche Abfälle anfallen. Häufig enthalten diese Abfälle auch Schadstoffe, wie z.B. PCB, Asbest und PAK. Diese Abfälle sind nach der Europäischen Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in der Regel als gefährlich eingestuft und mit einem "*" gekennzeichnet. An die Entsorgung sind daher zusätzliche Anforderungen zu stellen.
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Überblick
Hinweise zur Entsorgung einiger Bau- und Abbruchabfälle
PCB ist die Abkürzung für polychlorierte Biphenyle
Vorgaben zur PCB-Entsorgung enthält die "PCB-Richtlinie NRW". Die dort angegebenen Abfallschlüssel sind jedoch nicht mehr gültig. Mit Einführung der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) am 01.01.02 gibt es für die Entsorgung PCB-haltiger Abfälle einen neuen Abfallschlüssel: 17 09 02, mit der Bezeichnung: "Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)".
Asbest ist ein natürliches Mineral mit einer feinfasrigen Struktur
Asbesthaltige Produkte dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 19.07.96 bis auf wenige Ausnahmen in Deutschland nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Asbesthaltige Stoffe dürfen nur durch Fachleute, die einen entsprechenden Sachkundenachweis erbracht haben, ausgebaut und entsorgt werden. Die Arbeiten sind entsprechend der TRGS 519 bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (Bezirksregierung Köln) anzuzeigen. Mit Erlass vom 21.11.02 wurde in NRW das LAGA-Merkblatt "Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" eingeführt. Die Zuordnung asbesthaltiger Abfälle zu bestimmten Abfallschlüsseln wird darin geregelt und ist somit zu beachten.
PAK steht für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
Im Baubereich wurden PAK-haltige Materialien bis Mitte der 70er Jahre auch für den Innenausbau eingesetzt. PAK lassen sich in Materialien aus Bitumen und Steinkohleteeren, -pechen und -ölen (z.B. Carbolineum zum Holzschutz, teerpechhaltigen Wandpappen, bitumenhaltigen Klebstoffen der 50er und 60er Jahre, Straßenbelag, Dachpappen) feststellen. Teerhaltige Abfälle sind seit dem 01.01.2002 als gefährlich eingestuft. Damit ist auch die entsprechende Nachweisführung für gefährliche Abfälle zu beachten. Teerhaltiger Straßenaufbruch ist unter dem Abfallschlüssel 17 03 01 "kohlenteerhaltige Bitumengemische" zu entsorgen. Teerhaltige Dachpappen sind unter dem Abfallschlüssel 17 03 03 " Kohlenteer und teerhaltige Produkte" zu entsorgen. Teerhaltige Materialien dürfen z.B. bei Rückbau- und Sanierungsarbeiten nicht mit unbelasteten Materialien vermischt werden. Sie dürfen also nicht als "gemischte Bau- und Abbruchabfälle" unter dem Abfallschlüssel 17 09 04 entsorgt werden.
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